RS OGH 1958/12/16 4Ob103/58

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Veröffentlicht am 16.12.1958
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Norm

ABGB §863 GII
AngG §23 Abs1 IA
AngG §26 Z1

Rechtssatz

Die durch ordnungsmäßige Lösung des Dienstverhältnisses erworbenen Rechte werden durch nachträglich eingetretene Umstände nicht beeinträchtigt. Ist ein Dienstnehmer wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig ausgetreten, so kann es seinem Abfertigungsanspruch keinen Abbruch tun, wenn sich nachträglich eine gewisse Besserung seines Gesundheitszustandes einstellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/58
    Entscheidungstext OGH 16.12.1958 4 Ob 103/58
    Veröff: Arb 6968

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, Austritt, Verlust, Entfall, Verfall, Krankheit, Erkrankung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028325

Dokumentnummer

JJR_19581216_OGH0002_0040OB00103_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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