Norm
ABGB §1409 BdRechtssatz
Im Gegensatz zu § 1409 ABGB setzt § 7 des 1.StVDG kein aus Aktiven und Passiven bestehendes Vermögen, kein Unternehmen, wie überhaupt keine Gesamtsache voraus. Der Fall der Verwaltung und Bewirtschaftung eines Vermögens dürfte wohl der häufigste sein, in welchem die Haftung in Anspruch genommen wird, es ist aber keineswegs der einzige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033212Dokumentnummer
JJR_19581216_OGH0002_0030OB00496_5800000_001