RS OGH 1958/12/16 3Ob496/58

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Veröffentlicht am 16.12.1958
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Norm

ABGB §1409 Bd
1.StVDG §7

Rechtssatz

Im Gegensatz zu § 1409 ABGB setzt § 7 des 1.StVDG kein aus Aktiven und Passiven bestehendes Vermögen, kein Unternehmen, wie überhaupt keine Gesamtsache voraus. Der Fall der Verwaltung und Bewirtschaftung eines Vermögens dürfte wohl der häufigste sein, in welchem die Haftung in Anspruch genommen wird, es ist aber keineswegs der einzige.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 496/58
    Entscheidungstext OGH 16.12.1958 3 Ob 496/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033212

Dokumentnummer

JJR_19581216_OGH0002_0030OB00496_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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