RS OGH 1958/12/17 5Ob429/58, 7Ob559/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1958
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Norm

ABGB §1431 A
ABGB §1435

Rechtssatz

Hat der Ehemann, der zusammen mit seiner Frau als Solidarschuldner auf Leistung eines Geldbetrages beklagt worden war, diese gegen ihn erhobene Forderung befriedigt, dann ist er, wenn er später die Grundlosigkeit dieser Leistung behauptet, jedenfalls zur Erhebung des Rückforderungsanspruches legitimiert. Ob das Geld zur Befriedigung der gegen ihn erhobenen Forderung von seiner Gattin stammte, ist ohne Belang, weil das Sache der Verrechnung zwischen den Ehegatten wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 429/58
    Entscheidungstext OGH 17.12.1958 5 Ob 429/58
    Veröff: EvBl 1959/94 S 156
  • 7 Ob 559/82
    Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 559/82
    Vgl auch; Beisatz: Gemeinsamer Rückforderungsanspruch einer unzulässigen Wohnungsablöse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033760

Dokumentnummer

JJR_19581217_OGH0002_0050OB00429_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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