Norm
ABGB §1431 ARechtssatz
Hat der Ehemann, der zusammen mit seiner Frau als Solidarschuldner auf Leistung eines Geldbetrages beklagt worden war, diese gegen ihn erhobene Forderung befriedigt, dann ist er, wenn er später die Grundlosigkeit dieser Leistung behauptet, jedenfalls zur Erhebung des Rückforderungsanspruches legitimiert. Ob das Geld zur Befriedigung der gegen ihn erhobenen Forderung von seiner Gattin stammte, ist ohne Belang, weil das Sache der Verrechnung zwischen den Ehegatten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0033760Dokumentnummer
JJR_19581217_OGH0002_0050OB00429_5800000_001