Auch; Beisatz: Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 31 JN) kann nicht auf das (vermutliche) Vorliegen von Ablehnungsgründen bei allen Richtern eines Gerichtshofs gestützt werden. (T3) Beisatz: Über Befangenheitsanzeigen und Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. (T4) Beisatz: Erst ein erfolgreiches Ablehnungsverfahren, das die Behinderung der zuständigen Gerichte an der Ausübung der Gerichtsbarkeit zur Folge hat, bildet einen Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nach § 30 JN. (T5)