Norm
EheG §66Rechtssatz
Der geschiedenen Gattin kann es nicht verwehrt werden, ihr vorschulpflichtiges Kind selbst zu pflegen und zu erziehen. Die Annahme einer Beschäftigung, die ihr dies unmöglich machen würde, ist ihr nicht zumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057382Dokumentnummer
JJR_19581219_OGH0002_0020OB00528_5800000_001