Norm
ABGB §1323Rechtssatz
Wenn der Kläger Ersatz bereits bezahlter Rechnungen für schon erbrachte Leistungen begehrt, kann er nie mehr verlangen, als er selbst ausgelegt hat. Spätere Veränderungen von Löhnen und Preisen können seinen Schadenersatzanspruch nicht beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004798Dokumentnummer
JJR_19581219_OGH0002_0020OB00453_5800000_001