Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Das Rechtsmittelgericht ist nicht gehindert, bei einer anderen Rechtsauffassung über den Grund des Anspruches an die Stelle eines Endurteiles des Vorgerichtes ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches zu setzen, wenn es der Ansicht ist, daß die Verhandlung in Ansehung der Höhe des eingeklagten Anspruches zur Entscheidung noch nicht reif ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0040721Dokumentnummer
JJR_19581219_OGH0002_0020OB00324_5800000_001