Norm
UWG §9 C2Rechtssatz
Die Frage der Verkehrsgeltung darf nicht unter dem Gesichtspunkt kleiner und kleinster Marktgebiete sozusagen atomisiert werden. Ein neunzigprozentiger Verkehrsgeltungsnachweis für ganz Österreich ist schon sehr hoch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0078768Dokumentnummer
JJR_19581219_OGH0002_0010OB00128_5800000_003