RS OGH 1958/12/19 1Ob128/58, 4Ob199/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1958
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Norm

UWG §9
ZPO §503 Z4 E4c23

Rechtssatz

Die Frage der Verkehrsgeltung eines Unternehmenskennzeichens ist eine Tatfrage und kann daher vom OGH nicht überprüft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0043668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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