Norm
EKHG §11Rechtssatz
Prozeßkosten, die in einem Vorprozeß des bei dem Unfall Verletzten gegen den Haftpflichtversicherten entstanden sind, können im späteren Ausgleichsprozeß der Haftpflichtversicherungsanstalt gegen die anderen am Unfall Beteiligten geltend gemacht werden, da sie keine "vorprozessualen" Kosten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0036037Dokumentnummer
JJR_19581219_OGH0002_0020OB00458_5800000_001