RS OGH 1958/12/22 3Ob494/58, 3Ob125/84, 7Ob521/89, 1Ob1689/92, 8Ob24/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1958
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Norm

ABGB §1063
EO §37 Ad
EO §262

Rechtssatz

Der Vorbehaltskäufer erwirbt durch die Übergabe der verkauften Sache ein Recht auf Innehabung und Benützung der Sache und eine Anwartschaft auf das Eigentum. Da die Sache bereits übergeben ist, erlangt er mit der Bezahlung des Kaufpreisrestes Eigentum. Während dieses Schwebezustandes steht dem Vorbehaltsverkäufer bei Pfändung einer in der Gewahrsame des Vorbehaltskäufers befindlichen Sache Kraft seines Eigentums ein Widerspruchsrecht nach § 37 EO zu; aber auch der Vorbehaltskäufer kann eine Pfändung der in seiner Gewahrsame befindlichen Gegenstände mit Rücksicht auf die ihm aus dem Kaufvertrag zustehenden Rechte, nämlich des Rechtes auf Innehabung, insbesondere aber mit Rücksicht auf seine Anwartschaft auf das Eigentum bei einer Exekutionsführung gegen den Vorbehaltsverkäufer mit einer Klage nach § 37 EO abwehren, wenn entgegen der Vorschrift des § 262 EO eine Pfändung erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 494/58
    Entscheidungstext OGH 22.12.1958 3 Ob 494/58
  • 3 Ob 125/84
    Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 125/84
    Auch; Beisatz: Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers ist schon so stark, da die Sache, an der noch Vorbehaltseigentum des Verkäufers besteht, wirtschaftlich und rechtlich schon dem Vermögen des Vorbehaltskäufers und nicht mehr dem Haftungsvermögen des Vorbehaltsverkäufers zugerechnet werden kann. (T1) = RdW 1985,368 = SZ 58/23 = EvBl 1986/10 S 45
  • 7 Ob 521/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 521/89
    nur: Der Vorbehaltskäufer erwirbt durch die Übergabe der verkauften Sache ein Recht auf Innehabung und Benützung der Sache und eine Anwartschaft auf das Eigentum. (T2) Beisatz: Der Vorbehaltskäufer erlangt durch Übergabe Rechtsbesitz, possessorischen Schutz gegen jedermann und ein besonderes, auch übertragbares Anwartschaftsrecht. (T3) = RdW 1989,222
  • 1 Ob 1689/92
    Entscheidungstext OGH 13.01.1993 1 Ob 1689/92
    vgl auch nur T2; Beisatz wie T1
  • 8 Ob 24/10b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 24/10b
    Vgl auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0000801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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