RS OGH 1959/1/7 6Ob307/58, 5Ob694/76, 5Ob539/79, 7Ob522/87 (7Ob523/87), 6Ob100/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1959
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Norm

ABGB §878
ABGB §914 I

Rechtssatz

Ist in einem Vertrag nicht geregelt , was zwischen den Parteien im Fall einer Teilunmöglichkeit rechtens sein soll , ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen .

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 307/58
    Entscheidungstext OGH 07.01.1959 6 Ob 307/58
  • 5 Ob 694/76
    Entscheidungstext OGH 07.12.1976 5 Ob 694/76
    Vgl; Beisatz: Wenn nach Abschluß der Vereinbarung Konfliktsfälle auftreten , die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden , so ist unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes zu fragen , welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten . (T1)
  • 5 Ob 539/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 539/79
    Vgl; Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 694/76
  • 7 Ob 522/87
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 7 Ob 522/87
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch unter Heranziehung der Verkehrssitte (T2) Veröff: SZ 60/42
  • 6 Ob 100/10i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 100/10i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0016415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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