Norm
AußStrG §9 E3Rechtssatz
Der (bona mente) Enterbte, der ein Fruchtgenußrecht an einer in den Nachlaß fallenden Liegenschaft hat, ist gegen einen abhandlungsbehördlichen Beschluß, mit dem Verfügungen über diese Liegenschaft genehmigt werden, rekursberechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006498Dokumentnummer
JJR_19590107_OGH0002_0060OB00328_5800000_001