TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/23 2000/11/0088

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/02 Leistungsrecht;

Norm

AVG §46;
HGG 1992 §33 Abs1 Z2;
HGG 1992 §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. Helmut Thomich, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wielandgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Februar 2000, Zl. 807.537/1-2.1/00, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 9. Juli 1999 beim Heeresgebührenamt einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe für eine näher bezeichnete Wohnung in Graz. Nach seinen Angaben auf dem von ihm ausgefüllten Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe war der Beschwerdeführer seit 1. Mai 1999 Hauptmieter der angegebenen Wohnung. Laut dem in Kopie vorgelegten Mietvertrag, der am 20. April 1999 vergebührt wurde, sollte das Mietverhältnis am 1. Mai 1999 beginnen. Auf der letzten Seite des Mietvertrags findet sich die - handschriftlich beigefügte - Datumsangabe 20. April 1999.

Aus einem Aktenvermerk beim Heeresgebührenamt vom 23. November 1999 geht hervor, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (C.) habe angegeben, dieser habe die Wohnung bereits drei Wochen "zuvor" gefunden und mit der Maklerfirma R. Verbindung aufgenommen. Aus einem weiteren Aktenvermerk beim Heeresgebührenamt vom 25. November 1999 geht hervor, dass die Vermieterin der Wohnung erklärt habe, der Makler R. habe ihr den Beschwerdeführer als Mieter vermittelt. Wann dieser sich an den Makler gewendet habe und ob vor Abschluss des Mietvertrags eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, könne sie nicht beantworten. R. habe erklärt, dass er sich nicht erinnern könne, wann der Beschwerdeführer mit ihm zum ersten Mal in Verbindung getreten sei. Auf die Frage, ob mit dem Beschwerdeführer ein schriftliches Mietanbot oder ein Vorvertrag abgeschlossen worden sei, habe R. erklärt, dass bei seinen Unterlagen weder ein schriftliches Mietanbot noch ein Vorvertrag, sondern lediglich der Mietvertrag abgelegt sei.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 wies das Heeresgebührenamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992) ab. Begründend wurde ausgeführt, der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 19. April 1999 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer leiste seit dem 27. September 1999 Präsenzdienst. Der die verfahrensgegenständliche Wohnung betreffende Mietvertrag nenne als Beginn des Mietverhältnisses den 1. Mai 1999, als Datum der Vertragsunterfertigung sei handschriftlich der 20. April 1999 eingesetzt worden, an diesem Tag sei auch die Vergebührung erfolgt. Nach Wiedergabe des Aktenvermerks vom 25. November 1999 wurde ausgeführt, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe sei zu verneinen, weil er den Erwerb der gegenständlichen Wohnung (erst) nach Zustellung seines Einberufungsbefehls eingeleitet bzw. den gegenständlichen Mietvertrag erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen habe.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bereits am 16. April 1999, drei Tage vor dem Erhalt des Einberufungsbefehles, beim Maklerbüro R. "meinerseits den Mietabschluss unterschriftlich" fixiert. Als Zeugen könne er seinen Vater sowie C. anführen. Die zeitliche "Fertigungsklausel" sei nicht eingesetzt worden, die Vermieterin sei nicht anwesend gewesen. Wann das Datum 20. April 1999 eingesetzt worden sei, sei dem Beschwerdeführer unbekannt. Beigeschlossen waren der Berufung Erklärungen des Vaters des Beschwerdeführers und Cs., jeweils vom 22. Dezember 1999, worin diese erklären, am 16. April 1999 persönlich bei der "Fertigung des Mietvertrages" im Büro des Maklers R. anwesend gewesen zu sein.

Im Verwaltungsakt erliegt eine vom Beschwerdeführer dem Heeresgebührenamt am 15. Februar 2000 übermittelte Telekopie eines rechtsverbindlichen Mietanbots, in welchem der Beschwerdeführer als Mietinteressent, als Vermieter die erwähnte Vermieterin und als Beauftragter der Makler R. und als Mietgegenstand die verfahrensgegenständliche Wohnung angeführt sind. Die Datumsangabe lautet - auf den ersten Blick - "18.04.1999".

Der Bundesminister für Landesverteidigung wies die Berufung mit Bescheid vom 16. Februar 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit dem V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte der Bundesminister für Landesverteidigung aus, der Beschwerdeführer habe am 27. September 1999 den Grundwehrdienst angetreten, die Zustellung des Einberufungsbefehles sei am 19. April 1999 erfolgt. Nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen, des Aktenvermerks des Heeresgebührenamtes vom 25. November 1999, der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sowie des Berufungsvorbringens führte der Bundesminister für Landesverteidigung aus, der Beschwerdeführer habe mittels Telefax am 15. Februar 2000 ein als "rechtsverbindliches Mietanbot" bezeichnetes Schreiben nachgereicht. Dieses Schreiben, datiert mit 18. April 1999, sei nur von ihm unterschrieben. Als Mietbeginn sei in dem maschinschriftlich verfassten Schriftstück der 1. Mai 2000 angegeben, die Jahreszahl sei handschriftlich auf 1999 geändert. Nach Wiedergabe des § 33 Abs. 1 HGG 1992 führte der Bundesminister für Landesverteidigung weiter aus, auf Grund des Umstandes, dass das Mietverhältnis per 1. Mai 1999 begonnen habe, erfülle der Beschwerdeführer die in Z. 1 des § 33 Abs. 1 HGG 1992 normierte Bedingung nicht. Es sei nun zu prüfen gewesen, ob er den Nachweis der Einleitung des Erwerbs der gegenständlichen Wohnung im Sinne der Z. 2 zu erbringen vermocht habe. Das vom Beschwerdeführer nachgereichte rechtsverbindliche Mietanbot, datiert mit Sonntag, dem 18. April 1999, stehe im Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers im Berufungsschriftsatz vom 22. Dezember 1999 und zu den Erklärungen seines Vaters und Cs. Es mache auch keinen Sinn, ein rechtsverbindliches Mietanbot zwei Tage nach Abschluss des eigentlichen Mietvertrages zu legen. Darüber hinaus erscheine es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer dieses Mietanbot tatsächlich am 18. April 1999 gestellt habe, weil als Mietbeginn der 1. Mai 2000 genannt und dieses Datum handschriftlich auf 1999 korrigiert worden sei, ein diesbezüglicher Schreibfehler in der 1. Jahreshälfte des Jahres 1999 jedoch "jedenfalls sehr unwahrscheinlich" erscheine. Es sei daher aus diesen Überlegungen im Zusammenhang mit der Aussage des Maklers R., dass es weder ein schriftliches Angebot noch einen Vorvertrag in seinen Unterlagen gebe und nur der Mietvertrag vorhanden sei, sowie des Umstandes, dass das rechtsverbindliche Mietanbot keine Gegenzeichnung des Annehmenden aufweise, davon auszugehen, dass weder den Aussagen in der Berufung noch dem rechtsverbindlichen Mietanbot Beweiskraft beigemessen werden könne. Der Nachweis der rechtzeitigen Einleitung des Erwerbs der gegenständlichen Wohnung im Sinne der Z. 2 des § 33 Abs. 1 HGG 1992 sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen. Da er vor Bezug der gegenständlichen Wohnung im Haushalt seiner Eltern gewohnt und sohin über keine eigene Wohnung im Sinne des § 33 Abs. 1 HGG 1992 verfügt habe, sei für ihn auch aus dem letzten Satz dieser Bestimmung nichts zu gewinnen gewesen. Von der Gewährung eines Parteiengehörs habe auf Grund des klaren Sachverhalts Abstand genommen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche § 33 Abs. 1 HGG 1992 lautet in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996:

"§ 33. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet ist. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Hat der Wehrpflichtige nach dem Zeitpunkt nach Z 1, jedoch vor dem Einberufungstermin eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Wehrpflichtige zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat."

Im Beschwerdefall geht es im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer unstrittig die gemietete Wohnung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles bezogen hat, nur um die Frage, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet worden war und sich der Beschwerdeführer demnach auf § 33 Abs. 1 Z. 2 HGG 1992 berufen konnte.

Zum Nachweis im Sinne des § 33 Abs. 1 HGG 1992 ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nur wenn die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Beweis für die Einleitung des Erwerbs der Wohnung bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgt ist, ist der Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe abzuweisen (vgl. das zu § 33 Abs. 1 Z. 1 HGG 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 98/11/0299, mwN.). Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist aus § 33 Abs. 1 HGG 1992, im Besonderen aus dem dort verwendeten Wort "nachweislich" nicht ableitbar (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0133).

Der Beschwerdeführer ist der dem erstbehördlichen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahme, der Erwerb der Wohnung sei erst nach Zustellung des Einberufungsbefehles (19. April 1999) am 20. April 1999, dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, eingeleitet worden, in seiner Berufung mit hinreichend sachverhaltsbezogenem Vorbringen begegnet, wonach er am 16. April 1999 "beim" Maklerbüro R. seinerseits - in Abwesenheit der Vermieterin - den Mietabschluss "unterschriftlich" fixiert habe. Der Beschwerdeführer hat auch zwei Zeugen (seinen Vater und C.) namhaft gemacht, welche zugegen gewesen seien. Die von ihm beigelegten Erklärungen dieser beiden Zeugen, wonach diese am 16. April persönlich bei der "Fertigung des Mietvertrages" durch den Beschwerdeführer im Büro des Maklers R. anwesend gewesen seien, stehen offensichtlich in keinem Widerspruch zum Berufungsvorbringen. Sowohl die vorgelegten Erklärungen als auch das Anbot des Zeugenbeweises wären grundsätzlich - sofern sich die Angaben als zutreffend erwiesen - für einen Nachweis im Sinne des § 33 Abs. 1 HGG 1992 geeignet.

Die belangte Behörde hat eine Einvernahme der beiden Zeugen jedoch unterlassen. Sie ist in ihrer Bescheidbegründung auf die erwähnten Erklärungen der beiden Zeugen nicht näher eingegangen und hat insbesondere die Glaubwürdigkeit derselben nicht in Zweifel gezogen.

Statt einer Einvernahme der Zeugen hat die belangte Behörde vielmehr ausschließlich auf der Basis des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers sowie der Angaben auf der nachgereichten Kopie eines "Mietanbots" und der von ihr ohne nähere Begründung für glaubwürdig gehaltenen (telefonisch eingeholten) Auskünfte des Maklers R., ein schriftliches Mietanbot sei bei seinen Unterlagen nicht "abgelegt" (so der Aktenvermerk des Heeresgebührenamtes vom 25. November 1999) die Angaben des Beschwerdeführers auf Grund der von ihr als solche gewerteten Ungereimtheiten der Datumsangaben als unglaubwürdig qualifiziert.

Diese Vorgangsweise belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, so hat die Behörde dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegen zu bringen als dem anderen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1999, Zl. 98/19/0027).

Diesen Anforderungen wird die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung schon deshalb nicht gerecht, weil jene die für die Richtigkeit des Berufungsvorbringens sprechenden Ergebnisse (Erklärungen der Zeugen) gänzlich ignoriert hat. Da es im Übrigen völlig unverständlich erschiene, dass der Beschwerdeführer, der in der Berufung ausdrücklich angegeben hatte, den Mietvertrag (in Abwesenheit der Vermieterin) im Büro des Maklers R. am 16. April 1999 unterfertigt zu haben, von sich aus (also ohne Aufforderung der belangten Behörde) ein Schriftstück vorlegen sollte, welches entgegen diesen Angaben ein mit 18. April 1999 datiertes Mietanbot enthält, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, diese von ihr erkannte Ungereimtheit - etwa im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör zu ihrer Annahme, die Einleitung des Wohnungserwerbes sei nicht vor dem 19. April 1999 erfolgt - aufzuklären. Sie hat diese Aufklärung jedoch unterlassen und im Rahmen einer unzulässig verkürzten Beweiswürdigung dem Vorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Die Relevanz dieser unterlaufenen Verfahrensmängel zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinreichend auf. Er legt insbesondere eine vergrößerte Kopie des von der belangten Behörde gegen ihn verwerteten "Mietanbotes" vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass die Datumsangabe nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, "18.04.1999", sondern, wie ein Vergleich mit dem ebenfalls aufscheinenden Betrag von S 1.800,-

- (Höhe der "Vergebührung") zeigt, "16.04.1999", lautet. Die auf dieser Datumsdivergenz beruhenden Überlegungen der belangten Behörde erwiesen sich diesfalls als nicht nachvollziehbar. Sollte es ferner, wie der Beschwerdeführer vorbringt, zutreffen, dass er das "Mietanbot", bei welchem es sich um ein übliches Formular des Maklerbüros handle, seinerseits vom Makler R., und zwar zum Zweck der Bestätigung, übermittelt erhalten habe, wäre auch der Annahme der belangten Behörde, die Anführung des Jahreszahl 2000 statt 1999 bei der Angabe des Beginnes des Mietverhältnisses in der 1. Jahreshälfte 1999 erscheine sehr unwahrscheinlich, die Grundlage entzogen.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 23. April 2002

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110088.X00

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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