- 6 Ob 325/58
Entscheidungstext OGH 07.01.1959 6 Ob 325/58
- 5 Ob 388/60
Entscheidungstext OGH 09.11.1960 5 Ob 388/60
- 5 Ob 372/61
Entscheidungstext OGH 22.11.1961 5 Ob 372/61
- 8 Ob 81/63
Entscheidungstext OGH 26.03.1963 8 Ob 81/63
- 1 Ob 27/67
Entscheidungstext OGH 23.02.1967 1 Ob 27/67
- 6 Ob 104/68
Entscheidungstext OGH 05.06.1968 6 Ob 104/68
Veröff: ImmZ 1968,334 = MietSlg 20676
- 1 Ob 272/67
Entscheidungstext OGH 21.12.1967 1 Ob 272/67
Beisatz: Räumungsklage wegen Titellosigkeit (T1) Veröff: MietSlg 19517
- 6 Ob 211/70
Entscheidungstext OGH 23.09.1970 6 Ob 211/70
Beisatz: Teilungsklage (T2)
- 5 Ob 195/72
Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 195/72
- 8 Ob 63/74
Entscheidungstext OGH 23.04.1974 8 Ob 63/74
- 1 Ob 2/75
Veröff: SZ 48/4
- 6 Ob 59/75
Entscheidungstext OGH 28.05.1975 6 Ob 59/75
- 1 Ob 223/75
Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 223/75
Veröff: NZ 1977,55
- 8 Ob 516/76
Entscheidungstext OGH 17.03.1976 8 Ob 516/76
- 6 Ob 632/76
Entscheidungstext OGH 28.10.1976 6 Ob 632/76
Beisatz: Duldungsanspruch nach § 18 MG (T3)
- 5 Ob 620/77
Entscheidungstext OGH 21.06.1977 5 Ob 620/77
Veröff: ImmZ 1978,171
- 8 Ob 574/77
Entscheidungstext OGH 11.01.1978 8 Ob 574/77
Veröff: SZ 51/4 = MietSlg 30591 = MietSlg 30675(9)
- 6 Ob 517/78
Entscheidungstext OGH 23.02.1978 6 Ob 517/78
nur: Die notwendige Streitgenossenschaft, deren Wesen darin besteht, dass der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann. (T4)
- 3 Ob 504/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 504/78
Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft ist auch bei Beteiligung mehrere Parteien bei obligatorischen Rechten möglich. (T5)
- 6 Ob 823/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 823/81
Beisatz: Diese Gefahr besteht immer dort, wo auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte. (T6) Veröff: 1982,435
- 6 Ob 667/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 667/82
Beis wie T6
- 5 Ob 579/88
Vgl auch; Beisatz: Nachträglicher Beitritt des Rechtsgenossen als Nebenintervenient reicht auch nicht. (T7) Veröff: SZ 61/155 = EvBl 1989/40 S 146
- 4 Ob 520/89
Auch; Veröff: RZ 1989/97 S 252
- 1 Ob 640/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 640/89
Auch; Beis wie T1; Veröff: RZ 1990/32 S 76
- 3 Ob 113/91
- 9 ObA 252/93
- 1 Ob 38/93
Auch
- 2 Ob 526/95
Auch
- 4 Ob 572/95
- 1 Ob 2019/96k
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2019/96k
Auch; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei ist immer dann anzunehmen, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. (T9)
- 5 Ob 2309/96m
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2309/96m
Vgl auch
- 1 Ob 178/97a
Auch; Beis wie T9
- 6 Ob 350/97g
- 9 ObA 257/98d
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Bei entlassungsabhängigen Geldansprüchen gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verneint. (T10)
- 2 Ob 249/00g
Vgl auch; nur T4; Beis wie T9
- 6 Ob 299/01s
Auch
- 6 Ob 216/03p
Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist - aus österreichischer Sicht - nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation. (T11)
- 7 Ob 125/04i
Auch
- 7 Ob 293/04w
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 20/06a
- 9 Ob 88/06s
- 10 Ob 76/07k
Auch; Beisatz: Bei obligatorischen Rechten hat die Beteiligung mehrerer Parteien zwar nicht in jedem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft zur Folge; sie ist aber auch bei schuldrechtlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen. (T12)
- 6 Ob 101/08h
- 4 Ob 173/08g
Vgl auch; Beisatz: Offen gelassen, ob eine verfahrensrechtlich wirksame Klagerücknahme bei tatsächlichem Weiterbestehen der notwendigen Streitgenossenschaft - ebenso wie eine von Anfang an vorliegende Nichtbeteiligung - zur Abweisung der Klage führen müsste. (T13)
- 3 Ob 249/08a
- 9 Ob 33/08f
nur: Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Einzelfalls zu beurteilen ist. (T14)
- 1 Ob 191/09h
Beisatz wie T7; Beisatz wie T11; Beisatz: Hier: Vor- und Nacherbe sind auf Beklagtenseite als notwendige Streitgenossen zu qualifizieren, soweit es um die Feststellung einer ersessenen Servitut geht. Die nur gegen den Vorerben erhobene Feststellungsklage scheitert somit an dessen fehlender alleinigen Passivlegitimation. Anderes gilt für die Ansprüche auf Entfernung und Unterlassung. (T15)
- 8 Ob 130/09i
Vgl auch; Beisatz: Einem mit der Geschäftsführung einer OG betrauten Dritten, der nicht Gesellschafter ist, kommt in einem Verfahren, das die Gesellschafter gegeneinander über die Zustimmung zu seiner Abberufung führen, nicht die Stellung eines notwendigen Streitgenossen zu. (T16)
- 16 Ok 3/11
Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach
§ 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T17)
- 6 Ob 170/11k
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 170/11k
Vgl auch
- 9 ObA 18/11d
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 ObA 18/11d
Beis wie T11 nur: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation. (T18)
- 4 Ob 204/11w
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 204/11w
- 4 Ob 196/11v
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 196/11v
Auch; Beis wie T18
- 2 Ob 89/13x
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
Auch
- 8 Ob 8/14f
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 8/14f
Auch; Veröff: SZ 2014/48
- 1 Ob 101/16h
Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T19 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T18 wurde gelöscht. - September 2019 (T19)
Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T20)
- 3 Ob 116/16d
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 116/16d
Auch; nur T14; Beis wie T18; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T21)
- 9 ObA 125/17y
Auch
- 6 Ob 167/17b
Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/18
- 5 Ob 8/18i
- 1 Ob 160/18p
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T22)
- 10 Ob 26/19z
nur T14; Beis wie T18
- 2 Ob 25/20w