RS OGH 1959/1/7 1Ob482/58, 1Ob654/76, 1Ob775/81, 9ObA145/90, 5Ob523/91 (5Ob524/91), 7Ob2006/96t, 3Ob

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Veröffentlicht am 07.01.1959
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Norm

GmbHG §35 Abs1 Z1
HGB §120

Rechtssatz

Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar waren. Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können aber nach der Entlastung noch geltend gemacht werden, wenn sie aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder wenn die Unterlagen unvollständig waren. Der Geschäftsführer hat einen klagbaren Anspruch auf Entlastung in diesem Umfange. Ein Anspruch auf "vollständige" Entlastung besteht nicht. Ein Urteil, das die Entlastung eines Geschäftsführers ausspricht, stellt fest, dass der Gesellschaft auf Grund des Materials, das ihr vorgelegt wurde, keine Ansprüche gegen den Geschäftsführer zustehen. Wegen nicht erkennbarer Verstöße bleibt auch im Falle der Entlastung durch Urteilsspruch die Möglichkeit von Schadenersatz offen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 482/58
    Entscheidungstext OGH 07.01.1959 1 Ob 482/58
    Veröff: SZ 32/2
  • 1 Ob 654/76
    Entscheidungstext OGH 01.12.1976 1 Ob 654/76
    Vgl
  • 1 Ob 775/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 775/81
    nur: Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen, als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar waren. (T1)
    Veröff: SZ 55/1 = EvBl 1982/115 S 397 = GesRZ 1983,30
  • 9 ObA 145/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 145/90
    Vgl auch; nur T1; Veröff: Arb 10873
  • 5 Ob 523/91
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 523/91
    nur: Der Geschäftsführer hat einen klagbaren Anspruch auf Entlastung. (T2)
    Veröff: SZ 65/46 = JBl 1992,597
  • 7 Ob 2006/96t
    Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2006/96t
    Vgl aber; Veröff: SZ 69/153
  • 3 Ob 323/97i
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 323/97i
    nur T1
  • 9 ObA 149/08i
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 149/08i
    Auch; nur T1; Beisatz: Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung. (T3)
  • 6 Ob 22/13y
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 22/13y
    Vgl auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T4)
  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Vgl; Beisatz: Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ? getrennt ? zu beschließen. (T5); Veröff: SZ 2013/75
  • 6 Ob 183/13z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z
    Vgl; Beisatz: Dafür, einer Entlastung als gesellschaftsinternem Vorgang auch Wirkungen gegenüber gesellschaftsfremden Dritten - die in keinem Organverhältnis zur Gesellschaft stehen - zuzubilligen, fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. (T6)
  • 9 ObA 58/15t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 58/15t
  • 1 Ob 170/17g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 170/17g
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 8 ObA 58/18i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 58/18i
  • 11 Os 46/20d
    Entscheidungstext OGH 01.07.2020 11 Os 46/20d
    Vgl
  • 9 ObA 136/19v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 ObA 136/19v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060019

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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