Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Ein über den Grund des Anspruches ergangenes Zwischenurteil bedeutet nicht ein Feststellungsurteil, so daß die allgemeine Verjährungszeit auf Grund eines rechtskräftigen Urteils nur für jenes Begehren maßgeblich ist, das vor der Fällung des Zwischenurteils geltend gemacht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034338Dokumentnummer
JJR_19590107_OGH0002_0020OB00305_5800000_002