Norm
ZPO §503 Z4 E4c3Rechtssatz
Welche Partei die Last des Beweises für eine rechtserhebliche Tatsache trifft, ist Sache der rechtlichen Beurteilung, so daß auch in dieser Hinsicht die Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft werden kann. Gewiß ist der Beklagte für die Tatsachen, aus welchen sich das Verschulden der Klägerin bei Erwerbung der Pfandgegenstände ergeben soll, beweispflichtig. Sobald aber ein Zustand festgestellt ist, der sich nach dem gewöhnlichen Verlust der Dinge nicht von selbst ändert, hat derjenige, der eine solche Änderung behauptet, hiefür den Beweis zu erbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0043395Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020