- 2 Ob 532/58
Entscheidungstext OGH 07.01.1959 2 Ob 532/58
Veröff: ZVR 1960/167 S 114
- 2 Ob 321/67
Entscheidungstext OGH 23.11.1967 2 Ob 321/67
nur: Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, gehemmt. (T1)
- 2 Ob 73/70
Entscheidungstext OGH 05.03.1970 2 Ob 73/70
nur T1
- 8 Ob 94/72
Entscheidungstext OGH 16.05.1972 8 Ob 94/72
nur T1
- 2 Ob 140/73
Entscheidungstext OGH 04.10.1973 2 Ob 140/73
nur T1; nur: Ohne ein rechtzeitig gestelltes Feststellungsbegehren kann im Prozess über einen Teilanspruch oder einen weiteren Anspruch, wenn auch aus demselben schädigenden Ereignis, der Grund des Anspruches immer wieder gesondert geprüft und darüber entschieden werden. Es sind auch in jedem dieser Prozesse Einwendungen gegen den Grund des Anspruches zulässig, auch wenn schon in einem Vorprozess solche erhoben und erledigt wurden. (T2)
Veröff: EvBl 1974/110 S 240 = ZVR 1974/171 S 251
- 8 Ob 65/85
Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 65/85
Auch; nur T1
- 3 Ob 1553/93
Entscheidungstext OGH 30.06.1993 3 Ob 1553/93
Auch; nur T1
- 1 Ob 1724/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 1724/95
Auch; nur T1; Beisatz: Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. (T3)
- 1 Ob 165/97i
nur T1; Beisatz: Wird ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein. Dies gilt auch, wenn von einem einheitlichen Schadenersatzanspruch ursprünglich lediglich ein Teilbetrag eingeklagt wurde. (T4)
- 6 Ob 187/98p
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Wird ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein. (T5)
Beisatz: Und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt. (T6)
- 3 Ob 259/05t
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung nach
§ 1497 ABGB tritt nicht nur bloß in Ansehung des jeweils geltend gemachten Teils einer Forderung, sondern auch nur hinsichtlich eines von mehreren denkbaren Schadenersatzansprüchen ein, weshalb im Falle der gesonderten Geltendmachung verschiedener Schadenersatzansprüche die Voraussetzungen der Verjährung jeweils gesondert und unabhängig zu prüfen sind. (T7)
Beisatz: Hier: Klage wegen Verletzung der Hauptleistungspflicht (Mangelfolgeschaden), Klagsänderung auf Verletzung vor- und/oder nebenvertraglicher Aufklärungspflichten. (T8)
- 6 Ob 21/10x
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Unterbrechungswirkung tritt in einem derartigen Fall erst mit Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes ein, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO vorliegen und ein späterer Vertrag in der mündlichen Streitverhandlung erfolgt. (T9)
- 7 Ob 8/10t
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6
- 7 Ob 156/10g
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6
- 2 Ob 143/10h
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 10 Ob 36/13m
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 36/13m
nur T1; Beis wie T5
- 7 Ob 141/14g
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 141/14g
Vgl auch; nur: Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche gehemmt. (T10)
- 1 Ob 123/15t
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2015/85
- 7 Ob 206/17w
Auch
- 5 Ob 200/18z
Vgl auch; nur T1