Norm
HbG §13Rechtssatz
Die Zuweisung einer Dienstwohnung für den Hausbesorger erfolgt in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Der dienstliche Anspruch ist nicht mit der erstmaligen Zuweisung der Wohnung erloschen, sondern bleibt ein dauernder Anspruch. Dieser Anspruch des Hausbesorgers auf Einräumung einer den gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechenden Wohnung ändert sich nicht, wenn er nur durch Behebung von Baugebrechen erfüllt werden kann. Durch einen der gerichtlichen Entscheidung vorausgegangenen verwaltungsrechtlichen Bescheid über die Verpflichtung zur Instandsetzung der Hausbesorgerwohnung tritt - soweit der Bescheid noch nicht erfüllt ist - keine Bindung gegenüber dem klagbaren Anspruch des Hausbesorgers ein. Der Bescheid ist nicht präjudiziell.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0063059Dokumentnummer
JJR_19590113_OGH0002_0040OB00129_5800000_001