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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
SGG §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 2001, Zl. 11 - 39 - 1583/01 - 1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 12. September 2000 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 zweiter Fall, Abs. 3 erster Satz erster Fall Suchtmittelgesetz - SMG, des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Satz erster Fall SMG, teilweise in Verbindung mit § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 zweiter Fall SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 3/4 Jahren verurteilt. Nach dem Spruch dieses Urteiles hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit näher genannten anderen Personen zu näher bezeichneten Zeitpunkten in der Zeit von Ende November 1998 bis Dezember 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), nämlich insgesamt ca. 950 g Kokain, aus Spanien mit einem Lkw eingeführt, und in der Zeit von November/Dezember 1998 bis Ende 1999/Anfang 2000 gewerbsmäßig Suchtgift (Kokain) in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) in Verkehr gesetzt bzw. eine andere Person zu Suchtmittelverkäufen bestimmt, indem er ihr Kokain mit dem Auftrag übergab, es weiter zu verkaufen und den Erlös abzuführen. Ferner habe er in der Zeit von Oktober 1998 bis Anfang 2000 Kokain konsumiert.
Mit Bescheid vom 10. August 2001 entzog die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur dem Beschwerdeführer gemäß § 24 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 4 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E, F und G für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab der Entlassung aus der Strafhaft.
In Erledigung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid in seinem Ausspruch über die Entziehungsdauer dahingehend ab, dass die Entziehungsdauer mit 12 Monaten (gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides unter Nichteinrechnung von Haftzeiten) festgesetzt wird. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, die in der Berufung betonte Tatsache, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften bisher nicht negativ aufgefallen sei, sei bei der Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 FSG nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer gehe mit seinen Berufungsausführungen an der Tatsache vorbei, dass er wegen eines schweren Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
...
(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
...
(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
...
5. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952 begangen hat.
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ...
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung."
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG strafbare Handlungen gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, nicht aber auch solche nach dem Suchtmittelgesetz als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG bezeichne, ist zu erwidern, dass zufolge § 46 SMG der im § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG enthaltene Verweis auf § 12 Suchtgiftgesetz 1951 mit dem Inkrafttreten des SMG (1. Jänner 1998) auf § 28 SMG zu beziehen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/11/0235, mwN). Auf Grund der Bindung der belangten Behörde an das rechtskräftige Strafurteil hatte sie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen, derentwegen er verurteilt wurde, begangen hat. Sie hat daher mit Recht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG angenommen.
Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ist nach der Aktenlage im Herbst 2002 zu rechnen. Der Festsetzung der Entziehungsdauer im angefochtenen Bescheid liegt demnach die Prognose zugrunde, mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 FSG sei im Herbst 2003, also ca. 3 3/4 Jahre nach den letzten strafbaren Handlungen, zu rechnen. Dies kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, insbesondere wenn man im Rahmen des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen berücksichtigt, dass sich die das Verbrechen nach § 28 SMG verwirklichenden wiederholten Tatbegehungen auf einen langen Zeitraum von mehr als einem Jahr bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers im Jänner 2000 hingezogen haben, dass das Verbrechen gewerbsmäßig und in Bezug auf eine sehr große Menge einer "harten Droge" begangen wurde und der Beschwerdeführer für das Einführen (den Schmuggel) des Suchtgiftes jeweils Kraftfahrzeuge benützt hat.
Von welchen Berechnungen der Beschwerdeführer ausgeht, wenn er meint, die Behörde nehme den Eintritt seiner Verkehrszuverlässigkeit erst "über fünf Jahre nach den strafrechtlich relevanten Vorkommnissen" an, ist nicht nachvollziehbar.
Aus der Tatsache, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer im Ergebnis nicht wesentlich von der von der Erstbehörde festgesetzten Entziehungsdauer abweicht, ergibt sich kein Argument für die Rechtswidrigkeit des Ausspruches betreffend die Entziehungsdauer.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. April 2002
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110012.X00Im RIS seit
25.07.2002