Norm
EO §35 AgRechtssatz
Daß eine Partei das den Exekutionstitel bildende Urteil durch eine strafbare Handlung bewirkt hat, kann keine Vollstreckungsgegenklage, sondern nur eine Wiederaufnahmsklage rechtfertigen. Auf Grund einer auf § 35 EO gestützten Klage, ist die Aufschiebung der Exekution wegen Aussichtslosigkeit einer Vollstreckungsgegenklage nicht zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001251Dokumentnummer
JJR_19590114_OGH0002_0030OB00012_5900000_001