Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Rechtsansicht, daß die sechs monatige Frist vom Tag des Einlangens der Mitteilung des Amtes der Landesregierung bzw Revisionsverbandes über die Ablehnung der Revisionsdurchführung bei Gericht und nicht erst von der Inkenntnissetzung der Genossenschaft durch das Gericht zu laufen beginne, begründet keine offenbare Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0087352Dokumentnummer
JJR_19590114_OGH0002_0010OB00171_5800000_002