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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Graf, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des Dr. M in L, vertreten durch Dr. Christian Slana in 4020 Linz, Museumstraße 25/Quergasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 17. Juni 1997, Zl RV/090-06/LAU/97, betreffend Einkommensteuer 1992 bis 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde im Rahmen der Veranlagung des Beschwerdeführers (eines Unfallchirurgen, welcher seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt) zur Einkommensteuer 1992 bis 1994 die Anerkennung von Bankzinsen für einen vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgenommenen Kredit und ein ebenfalls vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgenommenes Darlehen als Betriebsausgaben des Beschwerdeführers. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass nach der Aktenlage folgender Sachverhalt als unbestritten anzunehmen sei: Mit Kreditverträgen jeweils vom 3. Oktober 1990 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei Kredite über S 4 Mio und S 2 Mio bei einer Bank aufgenommen. In einer am 16. Juli 1990 abgegebenen (berichtigten) Vermögensteuererklärung für den 1. Jänner 1989 sei eine Wechselverbindlichkeit von S 6 Mio (für das im Jahr 1988 um S 4,99 Mio von den Eheleuten erworbene Grundstück R-Straße 10) ausgewiesen gewesen. Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe ein "Ärztekonto" aus der Zeit vor der selbstständigen Tätigkeit bestanden. Dieses sei niemals in das Betriebsvermögen aufgenommen worden und es gebe auch keine Belege aus dieser Zeit mehr. Die Grundstückskäufe seien mit Geldern dieses "Ärztekontos" durchgeführt worden. Mit den schon erwähnten Krediten habe man in der Folge das bewusste "Ärztekonto" abgedeckt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Kreditzinsen deshalb abzugsfähig seien, weil das ursprünglich damit abgedeckte "Ärztekonto" betrieblich bedingt gewesen sei. Geld habe kein "Mascherl" und es sei unbedeutend, aus welcher Bankverbindung Geld zu- oder abfließe. Wesentlich sei, dass eine "Entnahme von betrieblichen Mitteln stattgefunden habe, möge auch die ursprüngliche Verwendung der Kreditbeträge ohne weiteres privater Natur gewesen sein".
Der Beschwerdeführer bestreite also nicht, dass die Kreditaufnahme bzw die ursprüngliche Verwendung der Beträge privater Natur gewesen sei. Schon aus diesem Grund sei eine Abzugsfähigkeit der Zinsen nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen entscheidend, welchem Zweck die Kreditaufnahme gedient habe. Sei der Kredit ursprünglich für private Zwecke aufgenommen worden, stellten die anfallenden Zinsen keine Betriebsausgaben dar. Entscheidend sei die Frage nach dem Schuldgrund. Nur wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhe, die den Betrieb beträfen, stelle sie eine Betriebsschuld dar. Die genannten Kredite seien weiters von den Eheleuten gemeinsam und nicht vom Inhaber des Betriebes aufgenommen worden und seien auch nicht von Anfang an im Betriebsvermögen erfasst gewesen. Vom Beschwerdeführer selbst sei die genannte Schuld (die durch den Grundstückskauf entstanden sei) als Privatverbindlichkeit in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1989 ausgewiesen worden. Die belangte Behörde gehe demgemäß auf Grund der vorliegenden Unterlagen und der Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass die Aufnahme der genannten Kredite - deren Zinsen als Betriebsausgaben abgesetzt werden sollten - privaten Zwecken gedient habe, nämlich der Abzahlung von Schulden aus privaten Grundstückskäufen. Auch wenn dabei das so genannte "Ärztepflichtkonto" dazwischengeschaltet gewesen sein sollte, ändere dies nichts an der Nichtabziehbarkeit der Zinsen. Das genannte "Ärztekonto" sei nicht im Betriebsvermögen enthalten und solle außerdem schon vor Eröffnung der Ordination entstanden sein, wobei nicht einmal der Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachweisbar sei (bzw fraglich sei, ob überhaupt ein betriebliches Konto vorliege). Aber selbst wenn es sich um ein betriebliches Konto gehandelt haben sollte, wäre die Kreditierung eines privaten Grundstückskaufes kein betrieblicher Vorgang. Vielmehr wäre der Kredit kein Bestandteil des Privatvermögens und die Zinsen kein Aufwand, da zwischen Kauf und Kreditaufnahme ein eindeutiger Zusammenhang bestehe. Dasselbe gelte für die Abdeckung des "Ärztekontokredites" durch andere Kredite. Betriebsausgaben seien nämlich nur solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst seien. Das sei für jeden einzelnen Aufwand getrennt zu prüfen. Dass ein Kontokorrentkredit ursprünglich nur für betriebliche Zwecke aufgenommen worden sei, habe nicht zur Folge, dass die Kontokorrentzinsen zur Gänze Betriebsausgaben blieben, wenn der Kredit späterhin auch der Finanzierung der privaten Lebensführung diene. Der Teil, der der privaten Lebensführung diene, sei nicht Betriebsschuld und die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen seien keine Betriebsausgaben. Zwar könnten die vorhandenen Eigenmittel zur Finanzierung des Betriebsaufwandes dem Betrieb entzogen werden, ohne dass "der Charakter der Zinsen als Betriebsausgaben verloren geht", dies gelte aber nicht, wenn Teile des Kontokorrentkredites zur Abdeckung privater Verbindlichkeiten verwendet würden. (In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf das hg Erkenntnis vom 16. November 1993, 89/14/0158.) Im vorliegenden Fall sei schon auf Grund der Größenordnung der strittigen Beträge eine Zuordnung von Schulden zu den damit getätigten (privaten) Zahlungen möglich. Sowohl die Kreditaufnahme "am so genannten Ärztekonto" als auch bei der OÖ Landesbank habe privaten Zwecken gedient. Die dafür anfallenden Zinsen seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer führt zunächst, gestützt auf Literatur und Rechtsprechung, zutreffend aus, dass es grundsätzlich jedem Unternehmer freistehe, ob er den Betriebsaufwand mit eigenen Mitteln oder teilweise oder gar ausschließlich mit Fremdmitteln finanziere, wobei der Zinsendienst für derartige Fremdmittel immer dann Betriebsaufwand darstelle, wenn die Geldmittelentnahme (gemeint wohl: Geldmittelaufnahme) betrieblich veranlasst sei. Der Beschwerdeführer räumt auch ein, dass das Argument der belangten Behörde, die Kreditaufnahme sei im Beschwerdefall "ursprünglich" für private Zwecke bestimmt gewesen, zutreffen möge. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass diese private Kreditaufnahme nur deshalb erfolgt sei, da der Beschwerdeführer zu "diesen Zeitpunkten" nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, Einkommen in voller Höhe dem Betrieb zu entnehmen und damit seinen Privataufwand zu finanzieren. Die "Übernahme der Kredite in den Betrieb" und damit die Geltendmachung der entsprechenden Zinsen als Betriebsausgabe sei zur "Bedeckung" des auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau lautenden Kontos erfolgt und sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise daher nichts anderes als eine durchgeführte Privatentnahme gewesen. Dem Unternehmer müsse nicht nur grundsätzlich die Wahl freistehen, ob er seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdmitteln finanziere, es müsse ihm auch der Zeitpunkt freistehen, ab welchem er nicht mehr bereit sei, nicht entnommene Gewinne "stehen zu lassen" und damit den Betrieb mit Eigenmitteln zu finanzieren, sondern diese Betriebsausgaben fortan mit Fremdmitteln weiter zu "betreiben", um seine private Kreditsphäre von der "betrieblich bedingten Mittelzufuhr" zu entlasten. Nichts anderes habe der Beschwerdeführer getan.
Dieses Vorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht betrieblich veranlasst (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 1998, 94/14/0017).
Im Beschwerdefall stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die Kreditaufnahme "ursprünglich" für private Zwecke bestimmt gewesen sei. Eine allein durch Umwidmung einer Privatschuld in eine Betriebsschuld erfolgende "Übernahme der Kredite in den Betrieb" erfüllt die aufgezeigten Erfordernisse für die Anerkennung von Zinsen und Spesen als Betriebsausgabe aber ebenso wenig, wie eine nach der Beschwerde gegenständlich vorliegende "zeitlich verschobene Privatentnahme" auf einen Zeitpunkt nach Fremdmittelaufnahme. Dem Unternehmer steht zwar die Wahl frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln zu führen. Das bedeutet aber nicht, dass eine private Schuld ohne die korrespondierenden Barmittel in das Betriebsvermögen eingelegt werden könnte.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, inwiefern es sich bei der teilweise auch die Ehefrau des Beschwerdeführers treffende Verbindlichkeit um eine Betriebsschuld des Beschwerdeführers handeln könnte.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, es wäre von der belangten Behörde festzustellen gewesen, welchen Betriebsaufwand der Beschwerdeführer zu tragen gehabt hätte und wie dieser Betriebsaufwand tatsächlich finanziert worden sei, wird damit ein relevanter Verfahrensmangel nicht dargetan, weil das Berufungsvorbringen keinen Anhaltspunkt dafür geboten hat, dass mit den Fremdmitteln, die mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch strittigen Zinsen im Zusammenhang stehen, tatsächlich auch andere als private Aufwendungen finanziert worden wären. Auch in der Beschwerde wird sachverhaltsbezogen kein derartiges Vorbringen erstattet. In diesem Zusammenhang sei überdies darauf hingewiesen, dass von den vom Beschwerdeführer insgesamt als Betriebsausgaben geltend gemachten Bankzinsen nur ein Teil nicht anerkannt worden war.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.
Wien, am 23. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997140127.X00Im RIS seit
22.08.2002