Norm
JGG 1961 §13 Abs3 BRechtssatz
Wird ein die Strafe gemäß dem § 42 Abs 3 JGG nachträglich festsetzendes Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, hat der Oberste Gerichtshof gemäß dem § 290 Abs 1 StPO eine dem früher gefällten Urteil (§ 13 JGG) zum Nachteil des Angeklagten anhaftende materiellrechtliche Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088703Dokumentnummer
JJR_19590116_OGH0002_0080OS00319_5800000_001