Norm
UWG §7 CRechtssatz
Nur wenn Warnungen vor den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern unwahre, den Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers schädigende Tatsachen enthalten - wobei diesem Erfordernis auch schon entsprochen ist, wenn dies nur mittelbar aus dem Warnungsinhalt hervorgeht - liegt eine unlautere Wettbewerbshandlung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079512Dokumentnummer
JJR_19590120_OGH0002_0040OB00318_5800000_001