RS OGH 1959/1/20 4Ob318/58

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Veröffentlicht am 20.01.1959
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Norm

UWG §7 C

Rechtssatz

Nur wenn Warnungen vor den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern unwahre, den Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers schädigende Tatsachen enthalten - wobei diesem Erfordernis auch schon entsprochen ist, wenn dies nur mittelbar aus dem Warnungsinhalt hervorgeht - liegt eine unlautere Wettbewerbshandlung vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 318/58
    Entscheidungstext OGH 20.01.1959 4 Ob 318/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079512

Dokumentnummer

JJR_19590120_OGH0002_0040OB00318_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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