Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Die Bezeichnung des Bad Ischler Gesundheitssalzes als "Diätsalz" stellt mit Rücksicht auf den unverminderten Gehalt von Natrium und Chlor nebst Beimengung von bloßen Spurenelementen eine grobe Täuschung des Durchschnittskäufers, die Erweckung des Anscheines eines besonders günstigen Anbots und damit auch eine Irreführung des Käuferpublikums dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0078234Dokumentnummer
JJR_19590120_OGH0002_0040OB00324_5800000_001