RS OGH 1959/1/20 4Ob324/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1959
beobachten
merken

Norm

UWG §2 D1

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Bad Ischler Gesundheitssalzes als "Diätsalz" stellt mit Rücksicht auf den unverminderten Gehalt von Natrium und Chlor nebst Beimengung von bloßen Spurenelementen eine grobe Täuschung des Durchschnittskäufers, die Erweckung des Anscheines eines besonders günstigen Anbots und damit auch eine Irreführung des Käuferpublikums dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0078234

Dokumentnummer

JJR_19590120_OGH0002_0040OB00324_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten