- 5 Ob 27/58
Entscheidungstext OGH 21.01.1959 5 Ob 27/58
Veröff: ImmZ 1959,237
- 1 Ob 4/63
Entscheidungstext OGH 06.03.1963 1 Ob 4/63
Veröff: ImmZ 1963,287
- 1 Ob 247/68
Beisatz: Nachtrag des Sachvorbringens, wegen dessen Fehlens die Klage im Vorprozess mangels Schlüssigkeit abgewiesen wurde. (T1) Veröff: RZ 1969,135
- 5 Ob 269/69
Entscheidungstext OGH 29.10.1969 5 Ob 269/69
- 1 Ob 25/72
Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 25/72
- 1 Ob 129/72
Entscheidungstext OGH 21.06.1972 1 Ob 129/72
- 1 Ob 174/73
Entscheidungstext OGH 24.10.1973 1 Ob 174/73
- 1 Ob 129/74
Entscheidungstext OGH 23.10.1974 1 Ob 129/74
- 2 Ob 177/79
Entscheidungstext OGH 04.12.1979 2 Ob 177/79
- 2 Ob 153/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 2 Ob 153/82
Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/79
- 9 ObA 14/87
- 2 Ob 570/88
- 1 Ob 561/92
Beisatz: Wenn mehrere rechtserhebliche Gründe zu einem klagsabweisenden Urteil führten, müssen zu allen diesen Gründen Sachverhaltsänderungen vorgetragen werden. (T3)
- 1 Ob 12/93
Auch; Beisatz: Von der materiellen Rechtskraft wird ein anderes Sachverhaltsvorbringen als es dem Gericht im Vorprozess vorlag, nicht erfasst. (T4) Veröff: RZ 1994/51 S 164
- 7 Ob 503/94
Veröff: SZ 68/23
- 3 Ob 502/95
Gegenteilig; Veröff: SZ 68/12
- 1 Ob 5/94
Auch
- 3 Ob 125/95
Vgl auch
- 5 Ob 502/96
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T5)
- 9 Ob 290/97f
- 5 Ob 240/00f
Vgl auch
- 6 Ob 273/01t
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 33/02p
Vgl; Beisatz: Im Sinne des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Entscheidungsgegenstand sowohl durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil entschieden wurde (Sachverhalt), bestimmt. (T6)
- 1 Ob 201/02v
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die (Einmaligkeitswirkung der) Rechtskraft schließt nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund derselben Sachlage und auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, aus. (T7)
- 2 Ob 71/07s
Auch; Beis wie T5 nur: Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T8); Beisatz: Nicht gehindert wird die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen. (T9)
- 1 Ob 5/10g
Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 5 Ob 17/10a
Vgl aber; Beisatz: Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T10); Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T11); Beisatz: Durch die Rechtskraft einer Entscheidung ist die Partei mit allem vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Tatsachenvorbringen präkludiert. (T12); Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T13)
- 7 Ob 116/11a
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 5 Ob 220/10d
Auch; Beis ähnlich wie T11
- 5 Ob 47/17y
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 47/17y
Vgl aber; Beis ähnlich wie T12
- 10 Ob 27/18w
Auch; Beis wie T11
- 6 Ob 3/19p
Vgl; Beisatz: Die Rechtskraftwirkung ist stets zeitbezogen. Nachträgliche Änderungen sind von der Rechtskraft nicht erfasst. Allerdings ermöglicht nicht jede nachträgliche Sachverhaltsentwicklung eine Neubeurteilung, sondern nur eine solche, die bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der ersten Entscheidung erheblich ist. (T14)
- 5 Ob 179/21s
Vgl