RS OGH 1959/1/21 6Ob337/58 (6Ob338/58), 1Ob28/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1959
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Norm

ABGB §1444 Da
MG §13
WWG §15 Abs6
WWG §15 Abs7

Rechtssatz

Wird im Hinblick auf einen vom Mieter geleisteten erheblichen Baukostenbeitrag Mietzinsfreiheit für eine Anzahl von Jahren zugesichert, kann darin ein in der Sachlage durchaus begründeter Verzicht des Vermieters auf Zinszahlung für eine bestimmte Zeit gelegen sein. Einen solchen Vertrag muß auch dann Wirksamkeit zuerkannt werden, wenn später der gesetzliche Zins erhöht wird. Nach Gewährung von Fondshilfe gemäß § 15 Abs 6 und 7 WWG kann die Rückzahlung der Baukostenbeiträge, welche nach Inhalt der vorliegenden Mietverträge unter der Voraussetzung gegeben wurden, daß die Wiederherstellung ohne Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln erfolgt, nur in der Weise erfolgen, daß die Hauseigentümer den auf die Mieter nach § 15 Abs 7 WWG in der zitierten Fassung entfallenden Hauptmietzins, welcher an Stelle des Hauptmietzinses nach § 2 Abs 1 lit a MG zu treten hätte, sowie die Beitragsleistung nach § 7 Abs 1 Z 2 lit a) aa bb im Rahmen des § 9 Abs 1 des WWG in der Fassung der Novelle BGBl Nr 228/1951 während der Dauer des vereinbarten Zinserlasses aus eigenem zu tragen haben, und zwar auch dann, wenn der nach § 16 Abs 7 WWG ermittelte jährliche Hauptmietzins einschließlich des Zuschlages nach § 9 Abs 1 WWG höher wäre als der Jahresanteil der von den Mietern geleisteten Baukostenbeiträge unter Berücksichtigung der Dauer des Zinserlasses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033998

Dokumentnummer

JJR_19590121_OGH0002_0060OB00337_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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