TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/23 98/14/0173

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des H I in L, vertreten durch Dr. Erich Peter Piuk, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom 29. Mai 1998, Zl. RV 76/1-7/95, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1990 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über Einkommen- und Gewerbesteuer 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren als internationaler Handelsagent tätig gewesen war und dabei das Firmenpapier der bereits im Firmenbuch gelöschten G GmbH verwendet hatte. Hauptgeschäftspartner des Beschwerdeführers sei die in Österreich ansässige C GmbH gewesen. Diese habe Aufträge ihrer russischen Geschäftspartner über die Lieferung diverser Waren (elektronische Geräte, Bekleidung) erhalten und sich zwecks Warenbeschaffung an den Beschwerdeführer gewandt, da dieser gute Kontakte nach Hongkong gehabt habe. Hinsichtlich der Zahlungsabwicklungen habe der ehemalige Geschäftsführer der C GmbH, Janez K, den Beschwerdeführer zu "Preismanipulationen" veranlasst. Der Beschwerdeführer habe an die C GmbH zu überhöhten Preisen fakturiert und mit den Hongkonger Lieferanten Preisrückzahlungen vereinbart. Die Preisrückflüsse seien zum einen auf verschiedene Konten des Beschwerdeführers in Österreich und Deutschland, zum anderen auf Konten des Janez K in Liechtenstein erfolgt.

Mangels Vorliegens steuerlicher Aufzeichnungen ermittelte der Prüfer die Besteuerungsunterlagen im Schätzungswege. Im Betriebsprüfungsbericht vom 4. Oktober 1994 wird dazu erläuternd ausgeführt, an Hand der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen (Bankauszüge, Akkreditive, Auftragsbestätigungen, Schriftverkehr) könnten die im Prüfungszeitraum erzielten Erlöse mit S 37,677.000,-

- (1990), S 97,379.000,-- (1991) und S 14,998.000,-- (1992) festgestellt werden. Unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Wareneinkaufs und geschätzten Aufwendungen für Reisespesen, Zinsen, Kraftfahrzeug und Büro in Höhe von 20% des Rohgewinnes würden sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 1,740.000,--

(1990), S 2,175.000,-- (1991) und S 2,000.000,-- (1992) ergeben.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ dementsprechende Abgabenbescheide für die Streitjahre.

In der gegen die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 1990 bis 1992 eingebrachten Berufung beantragte der Beschwerdeführer den Abzug von Subprovisionen, die er an ausländische Vermittler habe zahlen müssen. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers hätten die Einkünfte des Jahres 1990 S 250.000,-- bis S 300.000,--, jene des Jahres 1991 S 400.000,-- bis S 450.000,-- und jene des Jahres 1992 S 200.000,-- bis S 250.000,-- betragen.

Anlässlich einer beim Finanzamt abgehaltenen Besprechung legte der Beschwerdeführer zwei mit 25. Dezember 1993 datierte, mit unleserlichen Unterschriften versehene Bestätigungen vor, laut denen Muscheljak Wladimir K sowie Galiakbarow Ramazan G für die Führung von Geschäften im Bereich der Lieferung von technischen Geräten im Jahr 1991 US-$ 160.000,-- und US-$ 220.000,-- als Provision erhalten hätten.

In seiner Stellungnahme vom 3. April 1995 wies der Prüfer zunächst darauf hin, anlässlich einer weiteren Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 6. Februar 1995 hätte der Bereich der Betriebseinnahmen abgeklärt werden können. Hinsichtlich der Betriebsausgaben vertrete der Beschwerdeführer nach wie vor den Standpunkt, dass der Prüfer die vom Beschwerdeführer weitergeleiteten Provisionen zu niedrig angesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe weiters erklärt, derzeit nicht in der Lage zu sein, Empfänger oder exakte Beträge zu nennen. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Provisionsbestätigungen über US- $ 160.000,-- und US-$ 220.000,-- seien dem Beschwerdeführer vom Vertreter des Janez K ausgehändigt worden. Abgabenbehördliche Erhebungen hätten in diesem Zusammenhang jedoch ergeben, dass die selben Provisionszahlungen von Janez K als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Janez K habe in einer Selbstanzeige die vom Beschwerdeführer erhaltenen Anteile mit S 1,955.866,-- (1990), S 4,207.000,-- (1991) und S 462.693,-- (1992) beziffert. Seitens des Prüfers bestünden keine Bedenken, die genannten Beträge an Stelle der von der Betriebsprüfung bisher anerkannten (insgesamt niedrigeren) Anteile des Janez K zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden demnach S 2,129.000,-- (1990), S 1,268.000,-- (1991) und S 1,535.000,-- (1992) betragen.

Das Finanzamt folgte diesen Ausführungen des Prüfers und erließ entsprechende Berufungsvorentscheidungen. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

In der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Jänner 1998 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgehalten, den vorgelegten Bestätigungen vom 25. Dezember 1993 könne ein Zusammenhang mit den Einkünften des Beschwerdeführers nicht entnommen werden.

Mit Schreiben vom 27. Jänner 1998 begehrte der Beschwerdeführer die Vertagung der für den 28. Jänner 1998 vorgesehenen mündlichen Verhandlung und beantragte die Einvernahme der Zeugen Aleksander O (unter Angabe zweier in Österreich gelegener Adressen) und Janez K (Slowenien, "restliche Adresse wird nachgereicht"). Die Provisionen seien an verschiedene, überwiegend russische Geschäftspartner gezahlt worden. Nach jeder Geschäftsabwicklung sei die für das jeweilige Geschäft anfallende Provision bar von den Bankkonten (auf denen die Lieferantenrückflüsse eingegangen seien) behoben und dem jeweiligen Geschäftspartner ausgezahlt worden. Bei diesen Auszahlungen sei Janez K immer anwesend gewesen und habe die Provisionsabrechnung überprüft. 1992 sei ein Betrag von US- $ 50.000,-- an Aleksander O ausbezahlt worden. Janez K könne bestätigen, dass der Großteil des Rohgewinnes als Provision habe weitergeleitet werden müssen und "im Endeffekt" dem Beschwerdeführer nur ein Jahresgewinn "von höchstens ca. S 250.000,-- bis S 400.000,--" verblieben sein könne.

Mit Vorhalt der belangte Behörde vom 29. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, die maßgeblichen Beweise für sein Vorbringen, Viktor O (gemeint offenbar Aleksander O) habe im Jahr 1992 US-$ 50.000,-- erhalten, vorzulegen. Weiters wäre an Hand geeigneter Unterlagen der Zusammenhang mit den Einkünften des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Für die beantragte Vernehmung des "Viktor" O als Zeugen sehe die belangte Behörde schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben gemacht habe, zu denen der Zeuge befragt werden könne, keine Veranlassung. Auch wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alle jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die im Schreiben vom 27. Jänner 1998 geschilderte "geldmäßige Abwicklung" erweisen ließe. Name und Anschrift des bzw. der jeweiligen Provisionsempfänger seien bekannt zu geben.

In der Vorhaltsbeantwortung vom 12. Februar 1998 erklärte der Beschwerdeführer, dass Aleksander O zum Geldempfang vom US- $ 50.000,-- befragt werden solle. Da der Beschwerdeführer keine Empfangsbestätigung des O besitze, sei dessen Zeugenvernehmung "unumgänglich". Die Provisionszahlung von US-$ 50.000,-- betreffe die letzten drei vom Beschwerdeführer im Jahr 1992 getätigten "Hemden-Geschäfte". Mit Ausnahme der letzten drei mit O abgewickelten Geschäfte seien alle Geschäfte mit der C GmbH bzw. deren Geschäftsführer Janez K erfolgt. Dem Janez K sei es derzeit nicht möglich, nach Österreich zu kommen. Er wäre aber jederzeit bereit, im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens in Slowenien vor der Finanzbehörde oder am Konsulat auszusagen. Die abgabenbehördliche Prüfung habe alle Geldbewegungen lückenlos erfasst. Folglich könne die belangte Behörde in die beschlagnahmten Unterlagen jederzeit Einsicht nehmen; allerdings würden die Bestätigungen für die Auszahlung der Provisionen an die Kunden fehlen. Ein weiterer Zeuge, der in Laibach lebende Peter K, sei zwar bei den Geldübergaben nicht anwesend gewesen, könne jedoch über die Geschäftspraktiken Auskünfte geben. Die von der belangten Behörde vermutete Absicht, das Verfahren durch die gestellten Beweisanträge zu verschleppen, sei nicht gegeben, da sich Janez K erst kurz vor der mündlichen Verhandlung bereit erklärt habe, als Zeuge auszusagen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1998 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, zur Konkretisierung des Berufungsvorbringens könne nach entsprechender Terminvereinbarung in die beschlagnahmten Unternahmen Einsicht genommen werden. Die Vernehmung des Zeugen Janez K sei nicht möglich, da es mit Slowenien noch keine entsprechende Rechtshilfevereinbarung gebe. Zur beantragten Vernehmung des Peter K möge das Beweisthema bekannt gegeben werden.

Am 20. April 1998 wurden der belangten Behörde zwei "Fragenkataloge" übermittelt, die Peter K und Janez K vor einem slowenischen Notar unterzeichnet hatten. Peter K, der über die Geschäftsabwicklung zwischen der C GmbH, dem Beschwerdeführer und den russischen Geschäftspartnern genauestens informiert gewesen sei, sei am 21. April 1998 in Klagenfurt und könne über den Fragenkatalog hinaus Auskünfte zur Provisionsabwicklung und - zahlung geben und auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geleisteten Provisionszahlungen an O befragt werden.

Nach mündlicher Berufungsverhandlung am 22. April 1998 änderte die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide im Sinne der Berufungsvorentscheidung ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, Name und Anschrift der jeweiligen Provisionsempfänger bekannt zu geben, nicht nachgekommen. Er habe es während der Jahre seiner Geschäftstätigkeit unterlassen, jene Unterlagen aufzubewahren, die zum Nachweis der von ihm begehrten Betriebsausgaben hätten dienen können. Den diesbezüglichen Aufwendungen sei daher auf Grund der Bestimmung des § 162 BAO der Abzug zu versagen. Der Beschwerdeführer habe einzig die beiden das Jahr 1991 betreffenden Bestätigungen vorgelegt sowie den Antrag gestellt, "Viktor" O zum Erhalt eines Betrages von US-$ 50.000,-- im Jahr 1992 zu vernehmen. Die mit 25. Dezember 1993 datierten Bestätigungen stellten nach Ansicht der belangten Behörde keinen geeigneten Nachweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer neben den bereits berücksichtigten Provisionszahlungen zusätzlich 1991 Provisionszahlungen von zusammengerechnet S 4,180.000,-- geleistet habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung, bei dem in der Bestätigung angeführten Namen des Zahlers der Provision "Imen G" würde es sich um den Beschwerdeführer handeln, dessen tatsächlicher Name nur schlecht verstanden worden sei, könne angesichts des Umstandes, dass der übrige Inhalt der Bestätigung vollkommen korrekt gewesen sein solle, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe auch den Zusammenhang dieser Beträge mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht darlegen können. Würde man den genannten Betrag von S 4,180.000,-- als Betriebsausgaben qualifizieren, hätte das Jahr 1991 nicht den vom Beschwerdeführer angegebenen Gewinn von maximal S 450.000,--, sondern einen Verlust in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben. Von der Vernehmung des "Viktor" O als Zeugen habe die belangte Behörde abgesehen, da der Beschwerdeführer über die "Viktor" O betreffenden Geschäfte konkrete Angaben nicht habe machen können. Die Ausführungen des Janez K sowie des Peter K im Fragenkatalog seien derart allgemein gehalten, dass sich daraus keine von der belangten Behörde verwertbaren Informationen entnehmen ließen. Janez K habe sich bezüglich der Höhe der vom Beschwerdeführer angeblich gezahlten Provisionen "nicht mehr genau erinnern" können. Peter K sei nach eigener Angabe bei der Geldübergabe nicht anwesend gewesen. Auch dem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Eventualantrag, im Streitzeitraum höhere Betriebsausgaben für diverse andere Aufwendungen (Reisekosten, Telefonkosten) zu berücksichtigen, um auf die vom Beschwerdeführer angeführten Gewinne zu gelangen, habe die belangte Behörde nicht folgen können, da der Beschwerdeführer hierfür keinerlei Belege habe vorlegen können.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde unter Hinweis auf die beiden vorgelegten Bestätigungen vom 25. Dezember 1993 vor, sie habe an die russischen Geschäftspartner geleistete Provisionszahlungen zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, ob sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, Zl. 98/15/0056).

Zu den beiden Bestätigungen bringt die Beschwerde vor, Übersetzungen vom Russischen ins Deutsche seien problematisch und könnten nicht immer wörtlich durchgeführt werden. Wenn daher auf den beiden Provisionsbestätigungen der Name des Zahlers mit "Imen G" übersetzt worden sei, könne dies wegen der Abweichungen zum Namen des Beschwerdeführers nicht dazu führen, den Bestätigungen keinen Glauben zu schenken. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht auf. Zum einen hat die belangte Behörde die Nichtanerkennung der beiden Bestätigungen nicht nur auf die fehlende Namensübereinstimmung gestützt, sondern auch darauf hingewiesen, dass bei Anerkennung dieser Beträge als Provisionsaufwand die vom Beschwerdeführer vermittelten Ostgeschäfte nicht den von ihm selbst eingeräumten Gewinn, sondern einen nicht unbeträchtlichen Verlust ergeben hätten. Zu diesen im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Dazu kommt, dass die beiden Bestätigungen zunächst im Besitz des Janez K waren und von diesem dazu verwendet worden waren, seinerseits im Rahmen der eigenen Einkunftsermittlung Betriebsausgaben nachzuweisen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren wiederholt angegeben, bei den von ihm getätigten Geschäften sei es nicht üblich, Empfangsbestätigungen für erhaltene Provisionen auszustellen. Vor dem Hintergrund dieses zuletzt angeführten Vorbringens durfte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch vorwerfen, nicht zumindest durch eigene Aufzeichnungen die von ihm getätigten Auslandsgeschäfte dokumentiert zu haben. Solcherart ist auch die Rüge, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend lange Zeit gehabt, in den beschlagnahmten Unterlagen nach Hinweisen zu suchen, welchen Geschäften diese beiden Provisionszahlungen zugeordnet werden könnten, nicht gerechtfertigt.

Im Zusammenhang mit den beiden Bestätigungen bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die belangte Behörde hätte Janez K dazu befragen müssen. An anderer Stelle der Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, er habe bereits im Laufe des Betriebsprüfungsverfahrens angeregt, Janez K zu vernehmen. Die Behörde habe auf diesen Wunsch jedoch nicht reagiert und erst im Vorhalt vom 13. Februar 1998 eingewandt, dass mit Slowenien, dem Land in dem sich Janez K aufhalte, (noch) kein Rechtshilfeabkommen bestehe. Janez K sei damals nicht bereit gewesen, nach Österreich zu kommen, er habe sich aber bereit erklärt, vor slowenischen Behörden auszusagen. Die Behörde habe auch seinem Wunsch nicht entsprochen, einen Fragenkatalog zu erstellen, den Janez K in Slowenien hätte beantworten können. Der vom Beschwerdeführer und seinem steuerlichen Vertreter daraufhin selbst erstellte Fragenkatalog, welchen Janez K vor einem slowenischen Notar beantwortet habe, habe die belangte Behörde als zu allgemein gehalten und damit wenig aussagekräftig beurteilt. Ein Vorwurf, der angesichts der fehlenden behördlichen Mitwirkung am Erstellen der Fragen ungerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe seiner erhöhten Mitwirkungspflicht wie dargestellt entsprochen und die belangte Behörde mit ihrer Weigerung, den Anregungen des Beschwerdeführers zu entsprechen, die amtswegige Ermittlungspflicht nach § 115 BAO verletzt.

Diese Verfahrensrüge ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer hat in der Berufung einen Antrag auf Zeugenvernehmung des Janez K nicht gestellt. In weiterer Folge hat er selbst eingeräumt, dass der namhaft gemachte Zeuge nicht bereit ist, nach Österreich zu kommen und vor österreichischen Abgabenbehörden auszusagen. Da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Ausland lebende Geschäftspartner, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2001, 96/14/0069), kann der belangten Behörde die Unterlassung seiner Vernehmung nicht als Verfahrensmangel angelastet werden. In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärung hat Janez K auf die ausdrückliche Frage, ob er zur Höhe der vom Beschwerdeführer gezahlten Provisionen etwas aussagen könne, angegeben, sich daran nicht mehr genau erinnern zu können. Die fehlende Beweiskraft der Erklärung des Janez K fand ihre Ursache daher nicht darin, dass der vom Beschwerdeführer erstellte Fragenvorhalt zu unbestimmt gewesen wäre, sondern darin, dass sich Janez K nicht in der Lage sah, die im gegenständlichen Verfahren strittige Frage zu beantworten. Der an die belangte Behörde gerichtete Vorwurf, sie habe an der Erstellung des Fragenkatalogs nicht mitgewirkt, geht daher schon aus diesem Grund ins Leere.

Zur Frage der Zeugenvernehmung des Peter K bringt die Beschwerde vor, dieser gleichfalls in Slowenien lebende Zeuge hätte sich - wie der Behörde am Vortag mitgeteilt worden sei - am 21. April 1998 in Österreich aufgehalten und auch seine Bereitschaft erklärt, als Zeuge vernommen zu werden. Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch nicht aufzuzeigen. Beweisthema der beantragten Vernehmung des Peter K war nämlich, den Zeugen über "die Geschäftspraktiken der Provisionszahlungen und die Notwendigkeit von Provisionszahlungen zur Erlangung von Aufträgen" zu befragen. Derartige Usancen wurden im angefochtenen Bescheid aber gar nicht in Abrede gestellt. Vielmehr war im Verwaltungsverfahren alleine strittig, ob und an wen der Beschwerdeführer aus den festgestellten Rückflüssen - über die an Janez K geleisteten Beträge hinaus - Provisionszahlungen geleistet hat. Dass Peter K darüber keine Kenntnis hatte, hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 20. April 1998 ausdrücklich eingeräumt.

Mit seiner Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, "Viktor" O als Zeuge zu vernehmen, gelingt es der Beschwerde allerdings, einen der belangten Behörde unterlaufenen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat die Vernehmung des Aleksander O zum Beweis dafür beantragt, dass dieser im Jahr 1992 einen Betrag von US-$ 50.000,-- als Provision vom Beschwerdeführer erhalten habe. Weiters hat der Beschwerdeführer diesen Umstand damit begründet, O habe "bei den letzten drei Hemden-Geschäften" des Jahres 1992 jene Funktion ausgeübt, die Janez K zuvor inne gehabt habe.

Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind (abgesehen von den hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen nach § 167 Abs. 1 BAO) die von den Parteien beantragten Beweise aufzunehmen. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.

Die belangte Behörde hat die Vernehmung des Aleksander O u.a. deshalb abgelehnt, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, einen Zahlungsnachweis zu erbringen. Zutreffend hält die Beschwerde diesen Ausführungen des angefochtenen Bescheides (wie im Übrigen schon im Verwaltungsverfahren) entgegen, dass gerade im Hinblick auf das Fehlen einer Empfangsbestätigung die Vernehmung des Zeugen beantragt worden sei. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verfahrensbestimmung vermögen aber auch die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die darauf hinauslaufen, der Beschwerdeführer habe seinerseits nicht alles dazu beigetragen, die von ihm getätigten dunklen Geschäfte aufzuklären, die belangte Behörde nicht davon zu entbinden, taugliche Beweise aufzunehmen. Mit dem Einwand fehlender Aufzeichnungen (zur Zuordnung) macht die belangte Behörde nämlich nicht einsichtig, dass es auch für den Fall, Aleksander O hätte den Erhalt der behaupteten Provision bestätigt, von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, den Betriebsausgabenabzug anzuerkennen.

Der angefochtene Bescheid ist somit im Umfang seines Abspruchs über Einkommen- und Gewerbesteuer 1992 mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. April 2002

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140173.X00

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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