Norm
KFG 1955 §81Rechtssatz
Bei Überholabsicht ist die Fahrtrichtungänderung anzuzeigen, wenn die Bewegung nach links erst knapp hinter dem vorne befindlichen Fahrzeug und daher in ziemlich steilem Winkel erfolgt. Die Pflicht zur Abgabe von Warnzeichen beim Überholen kann sich aus § 7 Abs 1 StPolO ergeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065511Dokumentnummer
JJR_19590121_OGH0002_0020OB00402_5800000_002