Norm
EO §35 ERechtssatz
1) Der Urteilsspruch über eine Oppositionsklage ist von Amts wegen zu fassen. 2) Das Urteil in einem Oppositionsprozess über das Erlöschen (die Hemmung) von Unterhaltsansprüchen erwächst nur vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse in Rechtskraft. 3) Durch ein stattgebendes Urteil im Oppositionsprozess bleibt der Exekutionstitel selbst unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001665Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2014