RS OGH 1959/1/21 3Ob17/59, 3Ob299/59, 1Ob931/52, 5Ob266/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1959
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Norm

EO §7 Ba

Rechtssatz

Der Umfang und die Art der Leistung sind bei einem Exekutionstitel, der einen Beklagten zu einer Leistung nur gegen eine Zug um Zugleistung verpflichtet, nur dann im Sinne des § 7 Abs 1 EO aus dem Titel zu entnehmen, wenn sowohl die Handlung des Verpflichteten wie auch die Handlung des betreibenden Gläubigers eindeutig feststehen. Ein solcher Exekutionstitel umfaßt nicht etwa zwei Leistungen (nämlich eine Leistung des Verpflichteten und eine Leistung des betreibenden Gläubigers), sondern eine einzige Leistung des Verpflichteten, die von der Gegenleistung abhängt. Wenn ein Teil dieser Leistung unbestimmt ist, so entspricht der Titel nicht den § 7 Abs 1 EO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 931/52
    Entscheidungstext OGH 26.11.1952 1 Ob 931/52
    Vgl aber; SZ 25/310
  • 3 Ob 17/59
    Entscheidungstext OGH 21.01.1959 3 Ob 17/59
    EvBl 1959/83 S 135
  • 3 Ob 299/59
    Entscheidungstext OGH 29.07.1959 3 Ob 299/59
  • 5 Ob 266/66
    Entscheidungstext OGH 15.12.1966 5 Ob 266/66
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000485

Dokumentnummer

JJR_19590121_OGH0002_0030OB00017_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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