Norm
AußStrG §166Rechtssatz
Wenn über maßgebende Fragen der Erbteilung eine Einigung der Erben nicht herbeigeführt werden kann, ist der Verlassenschaftsrichter auch beim Vorhandensein minderjähriger Erben nicht befugt, die Erbteilung mit Verfügung durchzuführen. In einem solchen Fall muss auch der minderjährige Erbe die Erbteilungsklage einbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008258Dokumentnummer
JJR_19590121_OGH0002_0010OB00505_5800000_001