Norm
StPO §281Rechtssatz
Es ist nicht möglich, ein Urteil lediglich wegen einer Feststellung - mag sie auch im Urteilsspruch erfolgt sein - anzufechten, die weder für den strafbaren Tatbestand noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099147Dokumentnummer
JJR_19590122_OGH0002_0090OS00252_5800000_001