Norm
StVO §20 IC1Rechtssatz
1) Bei Annäherung an eine Stelle der Fahrbahn, von der der Fahrzeuglenker weiß, daß unter den gegebenen Umständen mit einem unachtsamen Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger gerechnet werden muß, ist die Fahrgeschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß in Sekundenschnelle angehalten werden kann.
2) Nicht in einem im Gefahrenmoment getätigten Verhalten des Fahrzeuglenkers, das sich bei nachträglicher Analyse der Verkehrslage nicht als das unter den gegebenen Verhältnissen zweckmäßigste erweist, sondern in der bei bereits erkennbar drohender Gefahr gezeigten ungenügenden Vorsicht und Rücksicht liegt regelmäßig das Verschulden eines Kraftfahrers im Sinne des § 335 StG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074980Dokumentnummer
JJR_19590122_OGH0002_0090OS00228_5800000_001