RS OGH 1959/1/22 9Os228/58, 11Os6/67

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Veröffentlicht am 22.01.1959
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Norm

StVO §20 IC1

Rechtssatz

1) Bei Annäherung an eine Stelle der Fahrbahn, von der der Fahrzeuglenker weiß, daß unter den gegebenen Umständen mit einem unachtsamen Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger gerechnet werden muß, ist die Fahrgeschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß in Sekundenschnelle angehalten werden kann.

2) Nicht in einem im Gefahrenmoment getätigten Verhalten des Fahrzeuglenkers, das sich bei nachträglicher Analyse der Verkehrslage nicht als das unter den gegebenen Verhältnissen zweckmäßigste erweist, sondern in der bei bereits erkennbar drohender Gefahr gezeigten ungenügenden Vorsicht und Rücksicht liegt regelmäßig das Verschulden eines Kraftfahrers im Sinne des § 335 StG.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 228/58
    Entscheidungstext OGH 22.01.1959 9 Os 228/58
    Veröff: RZ 1959/5 S 86 = ZVR 1960/151 S 111 = SSt XXX/5
  • 11 Os 6/67
    Entscheidungstext OGH 06.04.1967 11 Os 6/67
    Veröff: ZVR 1967/242 S 301

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074980

Dokumentnummer

JJR_19590122_OGH0002_0090OS00228_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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