Norm
StVO §20 Abs1 IC2Rechtssatz
Der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer muß bei Annäherung an eine Kreuzung seine Geschwindigkeit so wählen, daß er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0075007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016