Norm
MG §19 Abs2 Z13 CRechtssatz
Wenn das Bestandobjekt ohne räumlichen Zusammenhang mit dem Betrieb, dem es dienen sollte, nach Art einer Rumpelkammer nur der Aufbewahrung praktisch unverkäuflicher Waren dient, kann selbst dann von einer regelmäßigen geschäftlichen Betätigung nicht gesprochen werden, wenn es gelingt, gelegentlich doch den einen oder den anderen der eingelagerten Gegenstände an Interessenten, die ausnahmsweise nach solchen Gegenständen Bedarf haben, abzustoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0069236Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008