Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die Übermittlung eines Vergleichsanbotes seitens eines Rechtsanwaltes an das Gericht oder den Prozeßgegner kann unter Umständen ein Disziplinarvergehen begründen, so etwa dann, wenn in der Art der Übermittlung in erkennbarer Form zum Ausdruck kommt, daß damit seitens des Rechtsanwaltes selbst oder der von ihm vertretenen Partei eine Verhöhnung, Mißachtung oder Herabsetzung des Prozeßgegners oder einer dritten Person beabsichtigt ist oder als solche nach der Lage des Falles verstanden werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056078Dokumentnummer
JJR_19590129_OGH0002_000BKD00093_5800000_001