Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Der Antrag, zum Kurator bestellt zu werden, verschafft dem Antragsteller keinen Rechtsanspruch; ihm fehlt daher die Rekurslegitimation in Ansehung eines seinen Antrag abweisenden Beschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006281Dokumentnummer
JJR_19590204_OGH0002_0020OB00314_5800000_001