RS OGH 1959/2/4 6Ob25/59, 3Ob34/59, 8ObA20/00z, 2Ob12/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1959
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Norm

ABGB §1405
ABGB §1406
ABGB §1412
ABGB §1422

Rechtssatz

Der Begriff der "Zahlung" nach § 1422 ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des § 1412 ABGB gleichzustellen. Die bloße Übernahme der Verbindlichkeit des bisherigen Schuldners - ohne ihre Erfüllung - ist keine Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 25/59
    Entscheidungstext OGH 04.02.1959 6 Ob 25/59
    Veröff: SZ 32/19 = EvBl 1959/140 S 242
  • 3 Ob 34/59
    Entscheidungstext OGH 21.04.1959 3 Ob 34/59
    nur: Der Begriff der "Zahlung" nach § 1422 ABGB ist dem der "Erfüllung" im Sinne des § 1412 ABGB gleichzustellen. (T1)
  • 8 ObA 20/00z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 20/00z
    Vgl; nur T1; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T2)
  • 2 Ob 12/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 12/10v
    nur T1; Beisatz: Die Leistung des Dritten muss der Verpflichtung des Schuldners entsprechen, insbesondere was Zeit, Ort und Art der Leistung betrifft. Andernfalls steht dem Gläubiger das Recht auf Zurückweisung der Leistung nach § 1413 ABGB zu. (T3); Veröff: SZ 2011/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033109

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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