Norm
ZPO §168 IRechtssatz
Wurde außergerichtlich ein Vergleich oder Anerkenntnisvertrag zwecks Beendigung eines Rechtsstreites geschlossen und im Rechtsstreit dauerndes Ruhen des Verfahrens vereinbart, steht Streitanhängigkeit der Geltendmachung der Rechte aus dem Vergleich oder Anerkenntnisvertrag mit neuer Klage nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036714Dokumentnummer
JJR_19590204_OGH0002_0020OB00459_5800000_001