Norm
ZPO §411 Abs2 ERechtssatz
In einem Inzidenzverfahren über die Frage der Zulässigkeit der Revision ist es dem OGH verwehrt, über die Revision selbst abzusprechen, auch eine den Vorinstanzen unterlaufene Verfahrensnichtigkeit kann erst in der (nachfolgenden) Revisionsentscheidung aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041320Dokumentnummer
JJR_19590204_OGH0002_0020OB00420_5800000_001