RS OGH 1959/2/5 Bkd102/58

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Veröffentlicht am 05.02.1959
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Norm

DSt 1872 §2 C2

Rechtssatz

Eine Veröffentlichung des Ergebnisses eines Ehescheidungsverfahrens durch einen Rechtsanwalt in der Presse darf, wenn überhaupt, so nur aus einem ganz triftigen, einwandfrei erwiesenen Grunde erfolgen; dabei ist noch besonders zu prüfen, ob die gewählte Form dieser Veröffentlichung gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 102/58
    Entscheidungstext OGH 05.02.1959 Bkd 102/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0054886

Dokumentnummer

JJR_19590205_OGH0002_000BKD00102_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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