Norm
DSt 1872 §2 C2Rechtssatz
Eine Veröffentlichung des Ergebnisses eines Ehescheidungsverfahrens durch einen Rechtsanwalt in der Presse darf, wenn überhaupt, so nur aus einem ganz triftigen, einwandfrei erwiesenen Grunde erfolgen; dabei ist noch besonders zu prüfen, ob die gewählte Form dieser Veröffentlichung gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0054886Dokumentnummer
JJR_19590205_OGH0002_000BKD00102_5800000_001