RS OGH 1959/2/6 8Os37/59

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Veröffentlicht am 06.02.1959
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Norm

StPO §292

Rechtssatz

Wird ein verurteilendes rechtskräftiges Erkenntnis eines Strafgerichtes, in dem die Vollstreckung der Strafe aufgeschoben wurde und in dem dieser vorläufige Aufschub wegen einer inzwischen begangenen strafbaren Handlung bereits widerrufen wurde, vom OGH gemäß dem § 292 StPO aufgehoben und auch der Widerrufsbeschluß, so ist die im § 4 Abs 1 BedVG 1949 vorgesehene Präklusivfrist für den Widerruf bereits durch den Beschluß des Erstgerichtes, womit seinerzeit der Widerruf ausgesprochen wurde, gewährt, weil in dieser Hinsicht ebenso wie für die Frage, wie lange die Probezeit dauere und wann sie erfolgreich vollstreckt oder nicht bestanden sei, nicht das nunmehrige Urteil und der Widerrufsbeschluß, sondern das ursprüngliche Urteil und der darauf fußende Widerrufsbeschluß maßgebend ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 37/59
    Entscheidungstext OGH 06.02.1959 8 Os 37/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100610

Dokumentnummer

JJR_19590206_OGH0002_0080OS00037_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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