Norm
ABGB §1158 Abs2 IIARechtssatz
Eine Probezeit kann gemäß Z 15 des zitierten KollV nur bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit vereinbart werden. Ein "Probedienstverhältnis auf die Dauer eines Monates" ist daher als ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit mit der kollektivvertraglich höchstzulässigen Probefrist von vierzehn Tagen anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Probemonat, Angestellte, Befristung, unbefristet, Probearbeitsverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Zeitdauer, Dauer, Frist, Umdeutung, ZeitablaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030663Dokumentnummer
JJR_19590210_OGH0002_0040OB00121_5800000_001