RS OGH 1959/2/10 4Ob121/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1959
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Norm

ABGB §1158 Abs2 IIA
AngG §19 Abs2 II2
BundesKollV für das Österreichische Hotel - und Gastgewerbe allg

Rechtssatz

Eine Probezeit kann gemäß Z 15 des zitierten KollV nur bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit vereinbart werden. Ein "Probedienstverhältnis auf die Dauer eines Monates" ist daher als ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit mit der kollektivvertraglich höchstzulässigen Probefrist von vierzehn Tagen anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 121/58
    Entscheidungstext OGH 10.02.1959 4 Ob 121/58
    Veröff: SozM IC,313 = Arb 6999

Schlagworte

SW: Probemonat, Angestellte, Befristung, unbefristet, Probearbeitsverhältnis, Dienstverhältnis auf Probe, Zeitdauer, Dauer, Frist, Umdeutung, Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030663

Dokumentnummer

JJR_19590210_OGH0002_0040OB00121_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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