Norm
AngG §1 VIIeRechtssatz
Ein Tiefbaupolier, dessen Tätigkeit sich in der Verantwortung für die unfallsfreie und einwandfreie Aushebung von Rohrgräben erschöpft, ist kein Angestellter.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: höhere, nicht kaufmännische Tätigkeit, Arbeiter, Bauarbeiter, Polier, Baupolier, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028909Dokumentnummer
JJR_19590210_OGH0002_0040OB00002_5900000_001