Norm
ZPO §534 Abs1Rechtssatz
§ 534 Abs 1 ZPO ist eine prozessuale Frist, die durch Postlauf verlängert wird. Sie beginnt für das Jugendamt als Amtsvormund eines Minderjährigen erst, wenn die Kindesmutter ihre neuen tatsächlichen Angaben beim Jugendamt zu Protokoll gegeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044583Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019