TE Vfgh Erkenntnis 1999/6/7 B402/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RundfunkG §2
AVG §69

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines an die Rundfunkkommission gerichteten Antrags auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes im zweiten Rechtsgang nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; schlüssige und sachliche Begründung; Eingehen auf maßgebliche Punkte der Rechtssache

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 31.150,-- bestimmten Kosten des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer erachtete im Zusammenhang mit der Aussendung eines ihn betreffenden Beitrages in der täglichen (regionalen) Nachrichtensendung "Salzburg heute" am 14. Mai 1996 um 19.00 Uhr das Objektivitätsgebot durch eine "unfaire, einseitige und teilweise falsche" Darstellung des Sachverhaltes als verletzt. Nachdem seine Beschwerde gemäß §27 Abs1 Z1 lita des Rundfunkgesetzes, BGBl. 379/1984 (im folgenden: RFG), an die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden: RFK) mit Bescheid vom 1. August 1996 als unbegründet abgewiesen worden war (die gegen diesen abweislichen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist zu B3998/96 protokolliert), stellte der Beschwerdeführer am 1. April 1997 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor der RFK mit der Begründung, durch die Zeugenaussage eines der Redakteure in einem nachfolgenden Zivilverfahren seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und die in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt anderslautenden Bescheid herbeizuführen geeignet seien.

Die RFK wies diesen Antrag mit der Begründung als unzulässig zurück, gemäß §29 Abs5 RFG unterlägen Entscheidungen der RFK keiner Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Aus dieser Formulierung sei eindeutig der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, daß die Kommission in letzter Instanz entscheide und (ordentliche und außerordentliche) Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung nicht zulässig seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer gemäß Art144 Abs1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 13.6.1998, B270/98, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter kostenpflichtig aufhob.

Im zweiten Rechtsgang wies die RFK den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die RFK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

4. Der Intendant des Landesstudios Salzburg sowie der Chefredakteur und ein gestaltender Redakteur des Landesstudios Salzburg brachten eine gemeinsame Äußerung ein, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegen- und für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die RFK ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug im Sinne des Art144 Abs1, zweiter Satz, B-VG ist also ausgeschöpft (vgl. VfSlg. 12795/1991, 12969/1992, 13509/1993 uvam.).

1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 7716/1975, 7717/1975, 7718/1975 und 8320/1978 darlegte, ist es nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person, die eine auf §27 Abs1 Z1 RFG gestützte Beschwerde an die RFK gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird. Sie ist daher legitimiert, gegen den Bescheid der Kommission gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

1.3. Die Prozeßvoraussetzungen treffen (insgesamt) zu (vgl. VfSlg. 12491/1990, 12795/1991, 13338/1993, 13510/1993), die Beschwerde ist daher zulässig.

2. Der angefochtene Bescheid der RFK wird im wesentlichen wie folgt begründet:

"Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Wiederaufnahmegrund des §69 Abs1 Z2 AVG dann vorliegt, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Demnach muß es sich bei den Tatsachen oder Beweismitteln um neu hervorgekommene, d.h. um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, die aber erst später bekannt wurden. Die unterlassene Geltendmachung von Tatsachen oder eines Beweismittels muß ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers geschehen sein.

Nun beruft sich der Wiederaufnahmewerber, wie bereits erwähnt, auf eine Aussage des seinerzeitigen Gestaltenden Redakteurs G S in einem nachfolgenden Zivilverfahren und bezeichnet diese Zeugenaussage als neues Beweismittel. Dieses jedoch ist keineswegs als neu hervorgekommen zu betrachten, es handelt sich vielmehr um ein solches, das bereits nicht nur zur Zeit des Verfahrens bestanden hat, sondern auch beantragt und benützt werden hätte können. Es wurde vom seinerzeitigen Beschwerdeführer aber nicht geführt, sodaß die spätere Aussage des Redakteurs in einem Zivilverfahren nun nicht als neues Beweismittel im Sinne des §69 Abs1 Z2 AVG gelten kann. Hätte der Wiederaufnahmewerber die Vernehmung des Gestaltenden Redakteurs im Beschwerdeverfahren gewünscht, so hätte dies beantragt werden müssen; allein deshalb, weil G S im Beschwerdeverfahren nicht als Zeuge vernommen werden hätte können, sondern als Vertreter der Beschwerdegegnerin, kann nunmehr nicht von einem neuen Beweismittel an sich gesprochen werden. Es gibt keinen Anlaß zu meinen, daß sich G S bei einer beantragten Vernehmung im Beschwerdeverfahren in seiner Aussage anders verhalten hätte als im nachfolgenden Zivilverfahren.

Unabhängig davon allerdings, daß die Aussage von G S im Verfahren 3 Cg 177/96 LG Salzburg schon formell keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des §69 Abs1 Z2 AVG darstellt, würde sie aber auch keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund bilden, der einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es spielt nämlich, wie bereits in der Beschwerdeentscheidung ausgeführt wurde, keine entscheidende Rolle, ob der Beschwerdeführer, mit dem vor der Sendung telefonischer Kontakt aufgenommen worden war, 'nicht vor die Kamera wollte' oder aber, wie er behauptete, aus zeitlichen Gründen und wegen der Nichterreichbarkeit seiner Mandantschaft, mit der er das Einvernehmen hätte herstellen müssen, nicht in der Sendung auftreten konnte. Es ist, wie der Wiederaufnahmewerber neuerlich betont, keineswegs tendenziös und gegen das Objektivitätsgebot des ORF verstoßend, wenn es in der inkriminierten Sendung hieß, 'H habe heute nicht vor die Kamera wollen'. Beim Durchschnittskonsumenten derartiger Sendungen wurde nämlich damit nicht der Eindruck erweckt, der ORF habe dem Beschwerdeführer unterstellen wollen, er habe sich nicht in die Sendung 'getraut' oder er habe sich geweigert, dort aufzutreten. In Wahrheit wollte der nunmehrige Wiederaufnahmewerber tatsächlich an jenem Tag nicht vor die Kamera treten, wenn auch aus durchaus beachtenswerten Gründen. Warum daher die Wortpassage 'bewußt falsch und tendenziös' sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Dem Objektivitätsgebot des ORF widerspricht die Passage jedenfalls nicht, weil die Rechtsansicht des damaligen Beschwerdeführers ohnehin in die Sendung aufgenommen wurde, indem erklärt wurde, Rechtsanwalt H habe 'heute am Telefon von einer standeskonformen und gesetzmäßigen Vorgangsweise seinerseits gesprochen; ein Wirt, der sich an keine Gesetze halte, müsse in die Schranken gewiesen werden'. Damit wird die Sendung ausreichend aufbereitet. Mit der Aussage von G S im nachfolgenden Zivilverfahren, der Kläger (Wiederaufnahmewerber) habe zunächst ein Interview im ORF wegen Zeitmangels abgelehnt, dann habe er erklärt, er müsse erst mit dem Rechtsschutzverband Rücksprache halten, wäre daher auch im Verein mit den sonstigen Ergebnissen des seinerzeitigen Verfahrens nichts Neues zu gewinnen.

Gleiches gilt für die Aussage des Redakteurs, H R habe ihm damals keinen weiteren vom nunmehrigen Wiederaufnahmewerber 'verfolgten Wirt' genannt, der ebenfalls Beträge um öS 17.000,-- bezahlt habe. Vielmehr ist zu wiederholen, daß es H R selbst war, der in der Sendung erklärt hatte, er habe zahlreiche Anrufe bekommen von Kollegen, denen es gleich ergangen sei, und die zum Großteil die öS 17.000,-- bezahlt hätten. Der Wiederaufnahmewerber räumt selbst ein, daß es sich dabei tatsächlich um eine Interviewpassage mit Herrn R handelte, er meint jedoch, der Gestaltende Redakteur hätte sich von 'derartigen ungeprüften (falschen) Anschuldigungen entsprechend distanzieren' müssen. Damit wird dem ORF unterstellt, insgesamt unobjektiv berichtet zu haben. Im seinerzeitigen Bescheid der Kommission wurde ausdrücklich dargelegt, in welcher Weise und in welchem Umfang der ORF zur Objektivität verpflichtet ist. Der inkriminierte Beitrag war der Kommission zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides selbstverständlich bekannt; die spätere Aussage des Gestaltenden Redakteurs G S im Zivilverfahren könnte deshalb auch nicht dazu führen, in der erwähnten Passage des Beitrages nunmehr eine Verletzung des Objektivitätsauftrages zu finden.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, daß in der inkriminierten Sendung zweimal ausdrücklich erwähnt wird, daß der seinerzeitige Beschwerdeführer gegen Herrn R 'im Auftrag eines Vereines, der den lauteren Wettbewerb in Salzburg überwacht' vorgehe bzw. er 'im Auftrag des Rechtsschutzverbandes für Handel, Gewerbe und Industrie' handle. Der seinerzeitige Beschwerdeführer meint allerdings, die Sendung habe sich so dargestellt, daß 'der Anwalt diesen Wirt und sonstige Wirte verfolgt, nicht jedoch der Wettbewerbsverein', was dem Inhalt der Sendung allerdings wie erwähnt, einfach widerspricht. Der Standpunkt des Wiederaufnahmewerbers, er habe im Auftrag seiner Mandantschaft gehandelt, nicht jedoch im eigenen Namen, wurde durch die Aussage von G S als Zeugen bekräftigt, doch ist dies, wie bereits erwähnt, klar in dem inkriminierten Beitrag hervorgekommen."

3. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde wird folgendermaßen begründet:

"a) In dem angefochtenen Bericht in 'Salzburg Heute' inkriminierte der Beschwerdeführer insbesondere folgende Punkte, wozu der zugrundeliegende Sachverhalt kurz geschildert werden muß:

Die Sendung handelte von einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn R, einem Gastwirt in Salzburg, der jenem eine Telefaxwerbung übermittelt hatte. Der Beschwerdeführer hat Herrn R daraufhin abgemahnt und mitgeteilt, daß solche Werbungen nicht ungebeten übermittelt werden dürfen und ihn aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Da der Abgemahnte sich weigerte, wurde eine Unterlassungsklage beim Bezirksgericht Salzburg eingebracht (der mittlerweile vom Obersten Gerichtshof Erfolg beschieden wurde). Etwas später gelangte dem Österreichischen Rechtsschutzverband für Handel, Gewerbe und Industrie zur Kenntnis, daß Herr R auch seinen gesamten Küchenbetrieb ohne gewerberechtliche Genehmigung betrieben hatte und die Küche in der Folge von der Gewerbebehörde gesperrt worden war. Der Rechtsschutzverband, der durch den Beschwerdeführer vertreten wird, mahnte daraufhin Herrn R entsprechend dem Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb ab und fordere einen auf diesem Gesetz gestützten gerichtlichen Unterlassungsvergleich. Auch diesen Gesetzesverstoß hat Herr R zunächst abgestritten, in einem Verfahren vor dem LG Salzburg aber dann submittiert.

In der zitierten ORF-Sendung wurde der Sachverhalt in maßgeblichen Punkten unrichtig und unobjektiv zum Nachteil des Beschwerdeführers dargestellt: Die Moderatorin des ORF (Frau I S) las eingangs der Sendung mit dem Titel 'Anwalt verfolgt Wirt' einen Text, wonach der Anwalt (der Beschwerdeführer) den Wirt abgemahnt und Klage angedroht hätte, 'der Gastronom hat allerdings die Wahl. Er kann sich quasi freikaufen, wenn er die Anwaltspesen ersetzt. Für den Wirt riecht das Ganze nach einer billigen Geldbeschaffungsaktion des Anwaltes'. In der Folge teilte der Redakteur G S mit, daß auf die Fax-Werbung des Gastwirtes der Beschwerdeführer 'als Kläger wieder von sich hören ließ'. Es wird in weiterer Folge der Gastwirt gezeigt, der sagt 'beim ersten Mal hatte ich die Möglichkeit, seine Kosten in Höhe von S 17.000,-- zu ersetzen und in diesem Fall würde er auf eine Klage verzichten......', Kollegen von ihm sei es gleich ergangen und hätten diese zum Großteil die S 17.000,-- bezahlt. Der Redakteur sagt weiters 'Rechtsanwalt H sprach heute am Telefon von einer standeskonformen und gesetzmäßigen Vorgangsweise seinerseits. Ein Wirt, der sich an keine Gesetze hält, müsse in die Schranken gewiesen werden', an anderer Stelle sagt der Redakteur schließlich, daß der Beschwerdeführer 'heute nicht vor die Kamera wollte'.

In der Beschwerde inkriminiert wurden nun insbesondere die Punkte, daß es falsch sei, daß der Beschwerdeführer 'nicht vor die Kamera wollte', er sei vielmehr am Vormittag des Tags der Sendung gegen 10 Uhr angerufen und um ein Interview gefragt worden. Er habe daraufhin mitgeteilt, daß er zunächst dafür eine Genehmigung seiner Mandantschaft, des Österreichischen Rechtsschutzverbandes, benötige, und daß an diesem Tag aufgrund seines vollen Terminkalenders ein Interview nicht mehr möglich sei. Dies stelle nun keineswegs ein 'mangelndes Wollen' dar, was in der Sendung zum Nachteil des Beschwerdeführers verzerrt werde. Weiters wurde vorgebracht, daß es unrichtig sei, daß auch Kollegen von Herrn R gemahnt worden seien und daß diese S 17.000,-- bezahlt hätten. Überdies vermittle die ganze Sendung den Eindruck, ein einzelner, böser Anwalt, der das Gesetz und die Standesregeln bricht, erpresse sich von Salzburger Wirten quasi 'Schutzgeld', zumal der Eindruck erweckt wurde, es ginge dem Beschwerdeführer nur um den Kostenbetrag, nicht um die Unterlassungserklärung. Schließlich wurde das Einschreiten des Anwaltes in eigener Person und seine Tätigkeit für eine Mandantschaft völlig vermischt.

b) Dem Wiederaufnahmsverfahren liegt eine Aussage des 3. Beschwerdegegners, des Redakteurs G S, zugrunde, die dieser als Zeuge in der Zivilverhandlung, 3Cg 177/96 am 14.3.1997 vor dem Landesgericht Salzburg getätigt hat:

   'Ich habe die Aussage des Beklagten (R.) keineswegs so

verstanden, daß der Kläger (der Beschwerdeführer) immer

persönlich solche Mahnschreiben zur Klagsvermeidung versendet

hätte, sondern war mir zum Zeitpunkt des Interviews aufgrund von

Recherchen schon bekannt, daß der Kläger als Anwalt einen

Rechtsschutzverband vertritt, und habe ich diese Aussagen des

Beklagten so verstanden, daß der Kläger auch als Anwalt dieses

Rechtsschutzverbandes in vergleichbarer Weise wie im Fall des

Beklagten vorgeht. Wenn Herr R von 'Kollegen' gesprochen hat, so

habe ich darunter nicht nur Gastronomen verstanden, sondern

Gewerbetreibende.' .... 'Erst nach Abschluß des Interviews habe

ich den Beklagten dann gefragt, wer diese Kollegen seien, die mit

dem Kläger diese Erfahrungen gemacht hätten, und hat er dann

Namen genannt' ..... 'Ich habe also den Kläger mit dem Ergebnis

meiner Recherchen, den Aussagen des Beklagten, konfrontiert, und

wollte ich ihm auch selbst die Gelegenheit für ein Interview im

ORF geben; zunächst hat der Kläger abgelehnt wegen Zeitmangels,

dann hat er erklärt, er müsse erst mit dem Rechtsschutzverband

Rücksprache halten' .... Ich habe die Aussagen des Klägers am

Telefon so verstanden, daß er auch in Sachen R als Anwalt des

Rechtsschutzverbandes gehandelt habe, und war dies ja auch so wie

ich ihn verstanden habe, der Grund, daß ein Interview mit ihm

gescheitert ist, weil er sich darauf berief, daß er erst mit dem

Rechtsschutzverband Rücksprache halten müsse.' .... 'Ich kann

mich nicht erinnern, daß der Beklagte mir einen zweiten vom

Kläger verfolgten Wirt genannt hätte. Ich habe nicht geprüft, ob

es richtig ist, daß andere Gewerbetreibende nach solchen

Mahnschreiben Beträge in der Größenordnung von S 17.000,--

bezahlt haben' .... 'Für mich war nicht wichtig, ob auch andere

Gewerbetreibende Beträge um die S 17.000,-- bezahlt haben; dabei

handelt es sich um eine Aussage des Beklagten' .... 'Es ist

richtig, daß der Kläger zwar erklärt hat, aus den beiden genannten Gründen könne er mir kein Interview geben, er hat jedoch mit mir eine halbe Stunde telefoniert und seinen Standpunkt dargelegt.' .....

Diese Aussagen standen nun teilweise in diamentralen Gegensatz zu den Ergebnissen des Verfahrens vor der Rundfunkkommission: In der 'Stellungnahme der Beschwerdegegner' brachten diese, also Ing. F U, H K und G S, vor, daß 'der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats mit dem beitragsgestalteten Redakteur in keiner Weise terminliche Probleme als Grund für seine Weigerung, ein persönliches Interview (vor der Kamera) zu geben, ins Treffen geführt hat'. Die im Beitrag verwendete Formulierung, daß der Beschwerdeführer 'heute nicht vor die Kamera wollte' sei daher zutreffend, zumal 'der Beschwerdeführer für das erwähnte Telefongespräch offenbar auch keine Zustimmung seiner Mandantschaft, des Österreichischen Rechtsschutzverbandes für Handel, Gewerbe und Industrie, benötigt' habe. Dies entspricht auch einer im Verfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des Redakteurs G S. Die nunmehr hervorgekommenen Aussagen im Zivilverfahren sind also das genaue Gegenteil dessen, was vor der Kommission behauptet wurde. Die vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogenen Aussage in der Sendung, Dr. H 'wolle' nicht vor die Kamera, erweist sich damit als bewußt falsch und tendenziös.

Wesentlich sind auch die weiteren Aussagen des Redakteurs, es habe ihm Herr R keinen weiteren 'verfolgten Wirt' genannt, er sei davon ausgegangen, daß mit 'Kollegen' Gewerbetreibende gemeint sein, und er habe nicht nachgeprüft, ob es richtig ist, daß andere Gewerbetreibende nach solchen Mahnungen ebenso Beträge in der Größenordnung von S 17.000,-- bezahlt hätten. Das sei für ihn gar nicht wichtig gewesen.

Gerade auch die Unrichtigkeit dieser Behauptungen in der Sendung, war in der Beschwerde gerügt worden. Zwar waren diese Aussagen in einer Interviewpassage des Herrn R enthalten; diese wurde aber völlig unkritisch und ungeprüft gesendet; eine Distanzierung von derartig ungeprüften und falschen Anschuldigungen durch den Redakteur enthält die Sendung nicht; diese erweckt vielmehr beim durchschnittlichen Seher den Eindruck, daß sich der Redakteur mit den Aussagen identifiziere, insbesondere durch die Umschreibung im Titel 'Anwalt verfolgt Wirt'. Gerade dadurch, daß jede Distanzierung von ungeprüft weitergegebenen Anschuldigungen fehlt, wird aber nach ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung verwirklicht, zumal bei den hier vorliegenden nicht tagesaktuellen Berichterstattungen gründlichere Vorbereitungen und bessere Recherchen erforderlich sind. Überdies stelle die Sendung den Sachverhalt so dar, als ob der Anwalt diesen Wirt und sonstige Wirte verfolge, die Differenzierung zwischen dem Anwalt und dem von ihm vertretenen Wettbewerbsverein, die dem Redakteur bekannt war, ist in der Sendung nicht erkennbar.

c) Die belangte Behörde vermeint nun zunächst, die Ergebnisse der Zeugeneinvernahme des 3. Beschwerdegegners G S in einem Zivilverfahren stelle keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des §69 Abs1 Z2 AVG dar, weil dies kein neu hervorgekommenes Beweismittel sei, sondern ein solches, das bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden hat und auch beantragt und benützt werden hätte können. 'Allein deshalb, weil G S im Beschwerdeverfahren nicht als Zeuge vernommen werden hätte können, sondern als Vertreter der Beschwerdegegnerin, kann nunmehr nicht von einem neuen Beweismittel an sich gesprochen werden. Es gibt keinen Anlaß zu meinen, daß sich G S bei einer beantragten Vernehmung im Beschwerdeverfahren in seiner Aussage anders verhalten hätte als im nachfolgenden Zivilverfahren'.

Dies ist in der Begründung grob unsachlich und aktenwidrig.

Richtig ist, daß nur neu hervorgekommene und nicht schon früher bestandene Tatsachen Wiederaufnahmsgründe darstellen, nicht jedoch vollkommen neue Tatsachen, die vorher gar nicht existierten (Ringhofer, AVG, §69, E 124). Hingegen sind aber nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind, z.B. Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die der Selbstbeobachtung eines anderen zugänglich sind, Tatsachen im Sinne des §69 AVG (aa0 E 134). So ist beispielsweise auch die Aussage eines Zeugen, von der sich nach Rechtskraft eines Bescheides herausstellt, daß sie falsch protokolliert wurde, oder der Zeuge sich bei der Ablegung seiner seinerzeitigen Aussage falsch ausgedrückt oder geirrt hat, ein Wiederaufnahmsgrund (aa0, E 144).

Die Zeugenaussage des G S ist daher entgegen der Meinung der belangten Behörde sehrwohl als neu hervorgekommene Tatsache zu betrachten.

Diese Tatsache konnte aber auch ohne Verschulden des Beschwerdeführers im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden: Die belangte Behörde übersieht vollkommen, daß G S, der im Beschwerdeverfahren ja Partei war, dort das glatte Gegenteil in der vorzierten Stellungnahme zur Beschwerde behauptet hat. Das AVG sieht - anders als die ZPO - eine formelle Parteieneinvernahme nicht vor, sondern kennt vielmehr den Grundsatz des Parteiengehörs: Gem. §45 AVG haben die Parteien das Recht, vom Sachverhalt Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Dies hat Herr S in seiner Stellungnahme vom 9.7.1996 getan und die erwähnten - gegenteiligen - Behauptungen gemacht. Es ist daher sehrwohl anzunehmen, daß sich Herr S auch bei einer beantragen Vernehmung im Beschwerdeverfahren anders verhalten hätte als im nachfolgenden Zivilverfahren, weil er ja in seiner Stellungnahme - die im Bereich des AVG die Parteieneinvernahme ersetzt - tatsächlich diese gegenteiligen Aussagen gemacht hat. Die Begründung der belangten Behörde ist daher auch aktenwidrig. Dazu kommt, wie die Behörde zwar erkennt, aber nicht richtig würdigt, daß Herr S im Beschwerdeverfahren gar nicht als Zeuge vernommen werden konnte. Dieses Beweismittel stand daher auch nicht zur Verfügung.

Im formellen Sinn ist daher der Wiederaufnahmsgrund jedenfalls gegeben.

d) Auch inhaltlich wäre dieser Grund geeignet, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die Begründung der belangten Behörde lautet dazu: <<'H habe heute nicht vor die Kamera wollen' erwecke beim Durchschnittskonsumenten derartiger Sendung nicht den Eindruck, der ORF habe den Beschwerdeführer unterstellen wollen, er habe sich nicht in die Sendung 'getraut' oder er habe sich geweigert, dort aufzutreten; in Wahrheit wollte ja der Wiederaufnahmswerber tatsächlich an jenem Tag nicht vor die Kamera treten, wenn auch aus durchaus beachtenswerten Gründen.>>

Eine derartige Begründung ist schlichtwegs denkunmöglich und zeigt die bedenkliche Unbeweglichkeit der belangten Behörde, auf neue Argumente im Wiederaufnahmsverfahren einzugehen: Die Aussage in einem Fernsehinterview 'H habe heute nicht vor die Kamera wollen' muß jeder durchschnittliche Hörer so verstehen, daß der Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines objektiven Hinderungsgrundes aus rein in seinem Willen stehenden Erwägungen eine Stellungnahme vor der Kamera verweigert hat, was nur so ausgelegt werden kann, daß ihm das Erscheinen vor der Kamera unangenehm war oder er sich nicht getraut habe oder ähnliches. Daß objektive Hinderungsgründe (Terminmangel, Notwendigkeit der Einholung einer Weisung der Mandantschaft) vorliegen, wird nicht durch die Wendung 'nicht wollen' wiedergegeben, sondern z.B. durch 'war verhindert, konnte nicht etc.! Dies ist der normale Sprachgebrauch; jede andere Auslegung, insbesondere die von der belangten Behörde herangezogene, ist nicht einmal mehr nur als Sophisterei, sondern einfach als offenkundig falsch zu verifizieren. Die bedenkliche Tendenz der belangten Behörde wird auch daraus klar, daß sie S 6 des angefochtenen Bescheides bei ihrem Zitat das Wort 'heute' unterstreicht ('H habe heute nicht ..... wollen', was indizieren soll, daß offenbar dieses Wort besonders betont wurde und der Beschwerdeführer sehrwohl an einem anderen Tag ein Interview gegeben hätte, bloß nicht heute; was mit den Feststellungen - und dem vor der Kommission abgespielten - Band der Sendung aktenwidrig nicht übereinstimmt: Das Wort 'heute' ist keineswegs gesondert betont; der unterstellte Sinne der Aussage daher falsch. Es ist an dieser Stelle nochmals zu erwähnen, daß es sich um keine tagesaktuelle Berichterstattung handelte, die ein sofortiges Auftreten des Beschwerdeführers am selben Tag erforderte; man hätte das Interview auch an einem Folgetag aufnehmen und die Sendung später ausstrahlen können (aber vielleicht nicht 'wollen'?). Gerade darin liegt ja die einseitige und unfaire Form der Berichterstattung, wie dem ORF in der Beschwerde schon vorgeworfen worden war.

e) Denkunmöglich sind die Annahmen der belangten Behörde auch im weiteren zitierten Fall: Vorgeworfen wurde dem ORF, daß unkritisch die Aussage des Herrn R. gesendet wird, daß auch Kollegen von ihm ähnliche Abmahnschreiben bekommen und

S 17.000,-- bezahlt hätten, obwohl durch die Aussagen des Zeugen

S nun herausgekommen ist, daß Herr R keinen einzigen derartigen Fall nennen konnte. Jemanden zu finden, der bereit ist, vor der Kamera falsche Anschuldigungen zu erheben, ist grundsätzlich heutzutage nicht schwer; dem Objektivitätsgebot des ORF entspricht es aber, unbewiesene Behauptungen nicht unkritisch zu senden. Hervorgekommen ist, daß Herrn S der Unterschied zwischen dem Beschwerdeführer wegen der Fax-Werbung persönlich und der rechtsanwaltlichen Tätigkeit des Einschreiters als Vertreter eines Wettbewerbsverbandes bekannt war. Dennoch wird dieser Unterschied aufgrund mangelnder Distanzierung in der inkriminierten Sendung völlig verwischt. Dazu fällt der belangten Behörde jedoch nur der Satz ein 'Der seinerzeitige Beschwerdeführer meint allerdings, die Sendung habe sich so dargestellt, daß der Anwalt diesen Wirt und sonstige Wirte verfolgt, nicht jedoch der Wettbewerbsverein, was dem Inhalt der Sendung allerdings, wie erwähnt, einfach widerspricht.' (S 7 des angefochtenen Bescheides). Diese Annahme ist falsch, unsachlich, aktenwidrig und unhaltbar: Wie soll es dem Inhalt der Sendung widersprechen, daß der Anwalt diesen Wirt und sonstige Wirte verfolgt, wenn dies sogar der (vom ORF selbst gewählte) Titel dieser Sendung ist: 'Anwalt verfolgt Wirt'. Es frägt sich hier schon, ob die belangte Behörde weiß, von welcher Sendung überhaupt die Rede ist!

Die daher hervorgekommenen Aussagen zeigen daher, daß die schon ursprünglich inkriminierte Tendenziösität und Unsachlichkeit der ORF-Berichterstattung nicht durch eine ungewollte und unglückliche Verzerrung an sich gutgemeinter Aussagen oder durch ein Mißverständnis entstanden sind, sondern geradezu systematisch vom gestaltenden Redakteur gemacht oder zumindestens in Kauf genommen wurden, der aus einem 'nicht Können' ein 'nicht Wollen' macht, ungeprüft und ohne durch das Objektivitätsgebot gebotene Distanzierung falsche Anschuldigungen weitergibt und die Sendung mit einem Titel versieht, dessen Unrichtigkeit ihm bekannt sein muß.

Die im Wiederaufnahmsantrag aufgeführten neuen Beweismittel wären daher auch geeignet gewesen, einen anders lautenden Bescheid zu ergeben, sodaß dem Antrag auf Wiederaufnahme Folge zu geben gewesen wäre.

Dies insbesondere deshalb, da durch das neu hervorgekommene Beweismittel für die belangte Behörde unschwer erkennbar gewesen wäre, daß die Vorwürfe zurecht bestehen, da ja wohl kein anderer logischer Grund für Redakteur S bestanden haben konnte, gegenüber seinem vorgesetzten Intendanten U in der Stellungnahme sowie im Vorbringen als Partei gegenüber der Rundfunkkommission derart eklatant die Unwahrheit zu sagen! In Verbindung mit dem gesamten Bericht, insbesondere der Überschrift 'Anwalt verfolgt Wirt' sowie einem im Bericht vorkommenden Satz 'der Brief H ziert heute den Weg zu den Toiletten' wäre für die belangte Behörde eindeutig erkennbar gewesen, daß es Redakteur S offensichtlich gerade um einen tendenziös negativen Bericht gegen die Person des Beschwerdeführers selbst ging!"

4. Die beteiligten Parteien halten dem Beschwerdevorbringen im wesentlichen entgegen:

Im Verfahren vor der RFK gelte das sogenannte "Neuerungsverbot" (Hinweis auf §27 Abs3 RFG und auf Twaroch - Buchner, Rundfunkrecht in Österreich4, E 50). Die in der Verhandlung vom 1. August 1996 vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme von G S sei somit vom Neuerungsverbot betroffen und für die rechtliche Beurteilung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes irrelevant.

Bei der nachfolgenden Aussage von G S im Zivilprozeß handle es sich um eine Tatsache, die erst am 14. März 1997 entstanden, somit nicht neu hervorgekommen sei und keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des §69 Abs1 Z2 AVG darstelle. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des VwGH 27.2.1980, Zl. 1865/78, sei für die gegenständliche Frage ohne Bedeutung, da diesfalls die Aussage eines Zeugen in demselben Verfahren angesprochen werde, es sich im vorliegenden Fall aber um eine Zeugenaussage in einem ganz anderen Verfahren handle. Der Gegenstand des Verfahrens vor der RFK sei ein anderer als jener im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg. Daß es solcherart zu unterschiedlichen - indes einander nicht widersprechenden - Aussagen kommen könne, sei evident, begründe allerdings noch keinen Wiederaufnahmegrund.

Die Tatsache, daß der nunmehrige Beschwerdeführer immerhin auch in eigener Angelegenheit agiert habe, mache klar, daß die Formulierung, er wollte nicht vor die Kamera, richtig sei, da in einer eigenen Angelegenheit eine Rückfrage nicht erforderlich sei. Dies wäre vom Beschwerdeführer allerdings immer als Grund angegeben worden, weshalb er nicht vor die Kamera konnte.

Insgesamt verstoße der angefochtene Bescheid weder gegen einfachgesetzliche noch gegen verfassungsgesetzliche Vorschriften. Willkür liege keinesfalls vor, denn die RFK sei zumindest "offensichtlich bemüht" gewesen, den wahren Sachverhalt zu ermitteln und eine richtige Lösung zu finden, weshalb Willkür ausgeschlossen sei.

5. Die Beschwerde trägt gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden gesetzlichen Regelungen des RFG keine Bedenken ob ihrer Verfassungsmäßigkeit vor; solche Bedenken sind beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden (vgl. zu §25 RFG insbesondere VfSlg. 13338/1993, ferner jüngst etwa VfSlg. 14852/1997 und VfGH 26.2.1998, B598/97, 11.3.1998, B2429/97 u. v.a.).

Der Beschwerdeführer wurde deshalb nicht durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

6.1. Bei der Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften käme eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur in Betracht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).

Schließlich liegt ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, u.a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

6.2. Mit solchen, in die Verfassungssphäre reichenden Fehlern ist der angefochtene Bescheid nicht belastet.

Daß die belangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, wird weder in der Beschwerde behauptet noch ist dies im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hervorgekommen.

Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf aber, daß die belangte Behörde Willkür geübt habe, ist im Ergebnis nicht begründet:

Die behauptete Willkür ist nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid ist in schlüssiger, sachlicher Weise begründet und alle wesentlichen Aspekte werden berücksichtigt. Er gibt die von der Meinung des Beschwerdeführers abweichenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art in einer aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Weise wieder. Er geht auf die den Umständen nach maßgeblichen Punkte der Rechtssache ein. Auch wenn die von der Beschwerde behaupteten Mängel zutreffen sollten, würden sie nicht in die Verfassungssphäre reichen; vielmehr ist die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung zumindest vertretbar.

Das Beschwerdevorbringen erweist sich deshalb insgesamt als unbegründet. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß die beschwerdeführende Partei sonst in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre.

6.3. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.

III. 1. Die Kostenentscheidung

stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im Aufwandsersatz ist 15 % Streitgenossenzuschlag (S 3.375,--) sowie Umsatzsteuer in Höhe von S 5.175,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rundfunk, Beschwerdeverfahren, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Bescheidbegründung, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B402.1999

Dokumentnummer

JFT_10009393_99B00402_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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