Norm
KO §110 Abs3Rechtssatz
§ 110 Abs 3 KO ist auch auf den Fall anzuwenden, daß die Eigenschaft einer Forderung als Konkursforderung bestritten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065650Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019